Mai 2013
Es gibt zwei Möglichkeiten, eine Verlobung rückgängig zu machen:
Nur beim Rücktritt von der Verlobung können Schadensersatzansprüche entstehen.
Verlobung: Auflösung
Wenn beide Verlobte damit einverstanden sind, daß die Verlobung aufgelöst werden soll, so können sie diese Auflösung - ohne Einhaltung einer besonderen Form - gegenseitig erklären. Es findet also eine vertragliche Aufhebung des Verlöbnisses statt.
Beispiel
Silke und Peter sind miteinander verlobt. Seit einiger Zeit streiten sie sich aber ständig. Peter sagt zu Silke: "Ich bin dafür, daß wir nicht mehr verlobt sind." - Silke antwortet: "Einverstanden, ich sehe das genauso. Dich will ich sowieso nicht mehr heiraten."
In diesem Beispiel ist das
Verlöbnis mit der einvernehmlichen Vereinbarung darüber, daß die Verlobung aufgelöst sein soll, wirksam aufgelöst. Man muß bei einer Auflösung auch nicht unbedingt die rechtlichen Worte "aufgelöst" oder "Auflösung" verwenden.
Wichtig ist bei der Auflösung nur, daß klar wird, daß beide Partner wollen, daß sie nicht mehr verlobt sind beziehungsweise daß beide nicht mehr einander heiraten möchten.
Bei einer solchen einvernehmlichen Auflösung des Verlöbnisses müssen die Verlobten grundsätzlich keinen Schadensersatz leisten.
Verlobung: Rücktritt
Oft ist es aber nicht so, daß beide Verlobte einvernehmlich die Verlobung aufheben (durch Auflösung), sondern daß nur einer der Verlobten die Verlobung einseitig aufhebt - meist zur Überraschung des anderen und hin und wieder auch gegen dessen Willen.
In diesem Fall spricht man nicht von der gemeinsamen und einvernehmlichen Auflösung der Verlobung, sondern von dem einseitigen Rücktritt von der Verlobung.
Es ist jederzeit möglich, vom
Verlöbnis einseitig zurückzutreten. Jeder der Verlobten ist auch nach der einmal geschehenen Verlobung frei, die Verlobung aufzuheben.
Der Rücktritt ist an keine besondere Form gebunden. Ein Rücktritt kann beispielsweise auch mündlich dadurch geschehen, daß der Verlobte der Verlobten sagt, daß er sie nun doch nicht mehr heiraten möchte, denn er habe es sich anders überlegt.
Nach einem erfolgten Rücktritt besteht das Verlöbnis zwischen dem Paar rechtlich nicht mehr: Beide Partner sind also frei, sich nun mit einer anderen Person neu zu verloben.
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