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Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten

Mai 2013



Wenn einer der Ehegatten als Unternehmer tätig ist, zum Beispiel als Gastwirt oder als Zahnarzt, hilft ihm der andere Ehegatte oft im Betrieb oder in der Praxis aus. Dies ist für die Familie oft "billiger", als eine fremde Aushilfskraft anzustellen. Eine solche Mitarbeit des Ehegatten kann mit oder auch ohne ausdrücklichen Arbeitsvertrag erfolgen.



Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten ohne Arbeitsvertrag


Gerade in einem mittelständischen oder kleineren Familienbetrieb (Beispiele: Gaststätte; Tankstelle; Anwaltskanzlei) kann es sinnvoll sein, wenn der eine Ehegatte den anderen bei der Führung des Betriebs unterstützt.


Beispiel

Die kleine Gaststätte des Ehemannes wirft so wenig Umsatz ab, daß der Wirt (Ehemann) sich die Anstellung einer Bedienung nicht leisten kann. Allerdings kommt der Ehemann am Wochenende bei voller Gaststätte den vielen Kunden alleine nicht nach und die verärgerten Kunden drohen, seiner Gaststätte, in der man "schlecht bedient" wird, den Rücken zu kehren. Daher bittet der Ehemann seine Ehefrau, ihn in der Gaststätte als Bedienung zu unterstützen.


Ob in obigem Beispiel die Ehefrau gesetzlich verpflichtet ist, in der Gaststätte mitzuwirken, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Es kommt stets auf den Einzelfall an.

Grundsätzlich kann ein Ehegatte den anderen nicht verpflichten, in dessen Betrieb mitzuarbeiten: Jeder Ehegatte darf selber entscheiden, ob er erwerbstätig sein möchte oder nicht (§ 1356 Absatz 2 Satz 1 BGB).

Eine Verpflichtung zur Mitarbeit besteht nach dem Gesetz nur dann, wenn eine besondere "Notsituation" vorliegt und ist auf extreme Ausnahmefälle beschränkt:


Beispiel

Der Ehemann ist in obigem Beispiel mit der Gaststätte vorübergehend erkrankt und die Gaststätte ist die einzige Möglichkeit für die Familie, Geld für den Familienunterhalt zu erlangen und das Einspringen der Ehefrau in der Gaststätte wäre die einzige Möglichkeit, Einnahmen für die Familie zu erzielen.


Im obigen Beispiel könnte die Ehefrau verpflichtet werden, in der Gaststätte tätig zu sein, da eine Notsituation vorliegt. In diesem Fall stünde der Ehefrau auch kein Lohn zu, da sie eben nur wegen einer familienrechtlichen Verpflichtung mitarbeitete und nicht aufgrund eines Arbeitsvertrages.

Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten mit Arbeitsvertrag


Obwohl dies in Ehen eher ungewöhnlich ist, ist es dennoch möglich, wenn die Ehegatten miteinander einen Arbeitsvertrag abschließen. Dann wird der eine Ehegatte der Arbeitgeber des anderen bzw. der andere der Arbeitnehmer des einen.

Damit wird dann einer der Ehegatten der Arbeitgeber des anderen Ehegatten: Letzterer wird dann Arbeitnehmer.

Es ist gesetzlich nicht verboten, daß Ehegatten miteinander einen Arbeitsvertrag schließen.


Beispiel

Die Ehefrau des Gaststätteninhabers arbeitet jedes Wochenende als Bedienung in der Gaststätte ihres Ehemannes. Beide schließen einen Arbeitsvertrag, wonach die Ehefrau verpflichtet ist, an jedem Samstag und Sonntag für jeweils 6 Stunden als Bedienung tätig zu sein. Als Gegenleistung soll der Ehemann verpflichtet sein, ihr ein Monatsgehalt von 500 Euro (brutto) zu bezahlen.


Wenn Ehegatten miteinander einen Arbeitsvertrag schließen, dann gelten die ganz gewöhnlichen allgemeinen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen:


  • Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Weisungen des Arbeitgebers im Rahmen des Arbeitsvertrages Folge zu leisten, auch wenn es sich bei dem Arbeitgeber um seinen Ehegatten handelt.
  • Falls der Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstößt, kann ihn der Arbeitgeber kündigen.
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Lohn zu zahlen und die Sozialabgaben und Steuern abzuführen.

Scheinarbeitsverträge in Familienunternehmen zum Absetzen von der Steuer


Hin und wieder trifft man es an, daß in einem kleinen Familienbetrieb Ehegatten einen Arbeitsvertrag miteinander schließen.


Beispiel

Der Ehemann führt eine Gaststätte. Er schließt einen Arbeitsvertrag mit seiner Ehefrau, wonach diese in Vollzeit in der Küche arbeiten soll und hierfür monatlich 1.600 Euro (brutto) erhält. Allerdings arbeitet seine Ehefrau in Wirklichkeit nie in dem Restaurant, sondern kümmert sich um die Kinder.


Wie bereits gezeigt, ist es zulässig, wenn Ehegatten miteinander einen Arbeitsvertrag schließen. Dieser muß dann aber tatsächlich vollzogen werden, so wie ein Arbeitsvertrag unter Fremden:


  • Der Arbeitnehmer muß weisungsgebunden seine Arbeit verrichten,
  • Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer bei den Sozialkassen ordnungsgemäß anmelden,
  • Der Arbeitgeber muß das Gehalt zahlen, die Lohnsteuer sowie die Sozialabgaben abführen.



Arbeitsverträge unter Ehegatten werden hin und wieder aber aus rechtswidrigen Beweggründen geschlossen, nämlich allein nur um "Steuern zu ersparen".

Der Lohn, der an den Ehegatten bezahlt wird, ist nämlich grundsätzlich eine Betriebsausgabe, die für den Betrieb/ die Praxis des selbständigen Ehegatten steuermindernd wirkt.

Allerdings kann es sich bei derartigen Arbeitsverträgen auch um eine kriminelle Steuerhinterziehung handeln!

Die Steuerverwaltung prüft bei Ehegattenarbeitsverträgen ganz genau, ob auch tatsächlich ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt, oder ob durch einen "Pro-forma-Arbeitsvertrag", der in der Realität gar nicht vollzogen wird, rechtswidrig Steuern hinterzogen werden sollen.

Die Steuerverwaltung erkennt solche Arbeitsverträge nur an, wenn


  • die in dem Arbeitsvertrag beschriebene Arbeitsleistung auch tatsächlich erbracht und der Lohn hierfür bezahlt wird und
  • der gezahlte Lohn nicht oberhalb dessen liegt, was ein durchschnittlicher Arbeitgeber in der jeweiligen Branche für diese Art der Arbeitsverrichtung zahlen würde und
  • wenn der Arbeitsvertrag nicht mit der alleinigen Motivation errichtet wurde, weniger Steuern zahlen zu müssen.


Wichtig ist bei der Lohnzahlung, daß der Lohn nicht auf ein gemeinsames Konto der Ehegatten überwiesen wird, sondern auf das Konto des Arbeitnehmer-Ehegatten, wobei nur dieser hierauf Zugang hat, schließlich wird unter Fremden auch so verfahren: Kein (fremder) Arbeitgeber würde auf die Idee kommen, den Lohn auf ein Konto zu überweisen, auf das auch er selber Zugang hat.

Daher sollte man sich, bevor man unter Ehegatten einen Arbeitsvertrag schließt, möglichst fachkundig (zum Beispiel durch einen Rechtsanwalt) beraten lassen, um nicht einen Arbeitsvertrag zu schließen, der hinterher von der Steuerbehörde nicht anerkannt wird, aber auch um zu verhindern, daß man einen rechtswidrigen Akt der Steuerhinterziehung begeht.

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Hilfe und Beratung.

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