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Gütertrennung

Mai 2013



Manche Ehegatten bevorzugen es, die verschiedenen Vermögen, die sie gemeinsam in die Ehe einbringen, also ihre beiden Anfangsvermögen, stark voneinander zu trennen und vor dem Zugriff des anderen Ehegatten so gut wie möglich zu schützen.

Die Vereinbarung der Gütertrennung ist für Ehegatten die stärkste Art, beim Eingehen einer Ehe das eigene Vermögen dem Zugriff des anderen Ehegatten weitgehend zu entziehen.

Man kann damit sogar den Zugewinnausgleich am Ende der Ehe verhindern.


Gütertrennung über einen Ehevertrag kann interessant sein in Ehen, in denen der eine Ehegatte laufend ein sehr viel höheres Einkommen hat als der andere Ehegatte. Aber insgesamt kann auch dies nicht als pauschale Faustformel dienen, denn die Verhältnisse und Interessen sind in der Realität meist sehr viel komplexer, so daß man sich den Rat eines Fachmannes (Fachanwalt für Familienrecht) einholen sollte.


Wie wird die Gütertrennung vereinbart?


Die Gütertrennung kann in folgender Weise wirksam vereinbart werden:




Vermögen der Ehegatten in der Gütertrennung


Bei der Gütertrennung bleibt jeder Ehegatte nach der Eheschließung weiterhin alleiniger Eigentümer beziehungsweise Inhaber seines eigenen Vermögens.

Auch während der Ehe dazuerworbenes Vermögen wird alleiniges Vermögen des Ehegatten, der es dazuerworben hat.

Nach der Beendigung des Güterstandes, beispielsweise durch eine Scheidung, findet auch grundsätzlich kein Ausgleich von Vermögenszuwächsen statt, das heißt es kommt gerade zu keinem Zugewinnausgleich.

Erbrecht in der Gütertrennung


Stirbt ein Ehegatte während einer Ehe, bei der die Gütertrennung galt, so gilt für das Erbrecht folgendes:

Falls der überlebende Ehegatte in einem Testament als Erbe eingesetzt ist, so erbt er nach den Bestimmungen des Testaments.

Falls er in einem Testament nicht erwähnt wurde oder ein Testament schlicht nicht besteht, so steht ihm das gesetzliche Ehegattenerbrecht zu.

Dieses beträgt in der Gütertrennung wie folgt (§ 1931 BGB)

Neben Verwandten der ersten Ordnung (Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten), falls also Kinder oder Kindeskinder des verstorbenen Ehegatten noch leben

  • Falls nur ein Kind des Erblassers vorhanden ist: Der Ehegatte und das Kind erben je zur Hälfte.
  • Bei zwei Kindern des Erblassers erben die Kinder und der Ehegatte zu je 1/3.
  • Falls drei oder mehr Kinder des Erblassers vorhanden sind, erbt der Ehegatte ¼ - die restlichen ¾ teilen sich die vorhandenen Kinder untereinander zu gleichen Teilen auf.

Neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des verstorbenen Ehegatten und deren Abkömmlinge), falls also noch Eltern oder Kinder der Eltern des verstorbenen Ehegatten leben


Der überlebende Ehegatte erbt ½ des Vermögens des Erblassers.

Neben noch lebenden Großeltern des verstorbenen Ehegatten


Der überlebende Ehegatte erbt ½ des Vermögens des Erblassers.

Falls weder Verwandte (des verstorbenen Ehegatten) erster Ordnung, noch zweiter Ordnung, noch Großeltern vorhanden sind


Hier erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten.

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