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Wie funktioniert das System des Geschiedenenunterhalts?

Mai 2013

Scheidung und Unterhalt sind zwei Begriffe, die in der öffentichen Wahrnehmung wohl untrennbar miteinander verbunden sind.

Geschiedenenunterhalt wird gewährt nach den §§ 1570 ff. BGB. Oft spricht man auch begrifflich von nachehelichem Unterhalt: Beides ist das selbe.

Vielfach kursiert das Gerücht, dass ein Ehegatte nach der Scheidung grundsätzlich immer von dem anderen Unterhaltszahlungen verlangen kann.

Dieses Gerücht ist falsch, denn - was viele nicht wissen - das Gesetz geht von der grundsätzlichen Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten nach der Scheidung aus.

§ 1569 Satz 1 BGB lautet dazu:

"Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen."


Grundsätzlich kann also jeder Ehegatte von dem jeweils anderen verlangen, dass er berufstätig bleibt, oder falls er während der Ehe nicht berufstätig war, berufstätig wird und sich mit dem verdienten Geld selbst eigenständig über Wasser hält.

Nur dann, wenn der Ehegatte keinen Arbeitsplatz oder nur unzumutbare Arbeitsplätze findet, die er nicht annehmen muss, kann er Unterhalt von dem anderen Ehegatten verlangen.

In jedem Fall ist nach der Scheidung jeder der Ehegatten verpflichtet, jede zumutbare Bemühung zu unternehmen, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu finden, um eigenes Geld zu verdienen.

Fehlt es an diesen Bemühungen, kann das Familiengericht den Unterhaltsanspruch versagen.

Dadurch wird die Zahlung von Geschiedenenunterhalt im Grunde zu einer Ausnahme.

Unterhalt nach der Scheidung gibt es daher nur aus ganz besonderen, gesetzlich festgelegten Gründen, nämlich nur als






Außerhalb dieser sieben Unterhaltssituationen kann ein Geschiedener von dem anderen Ehegatten keinen Unterhalt verlangen.

Einen der hier genannten sieben Gründe muss der unterhaltsbegehrende Ehegatte nachweisen - ansonsten wird er vom Familiengericht keinen Geschiedenenunterhalt zugesprochen bekommen.

Geschiedenenunterhalt kann in einem gerichtlichen Scheidungsverfahren eingefordert werden. Er muss jedoch erst ab der Rechtskraft der Scheidung bezahlt werden. Bis zur Rechtskraft der Scheidung wird Trennungsunterhalt bezahlt.

Folgende Voraussetzungen muss derjenige Ehegatte, der Geschiedenenunterhalt haben möchte, dem Gericht, neben einem der oben genannten sieben Unterhaltstatbestände außerdem noch darlegen und notfalls belegen:


  • Bedürftigkeit ("Was hat der Unterhaltsbegehrende?"),
  • Bedarf ("Was braucht der Unterhaltsbegehrende?"),
  • Leistungsfähigkeit.

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