Macht mit
bei der Community
Jetzt Mitglied werden

Vorstellungsgespräch

Mai 2013



Das Vorstellungsgespräch ist oft eine spannende Angelegenheit für beide Seiten und oft auch mit einer gewissen Nervosität beim Kandidaten verbunden.


Das Bewerbungsgespräch, zu dem der Arbeitgeber den arbeitssuchenden Kandidaten einlädt, dient dem gegenseitigen Kennenlernen und Informationsaustausch.

Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, soviel wie möglich über die Person und Qualitäten seines eventuellen zukünftigen Mitarbeiters zu erfahren. Auf der anderen Seite muss jedoch die Privatsphäre des Bewerbers respektiert werden, so dass nicht jede Frage erlaubt ist.

In manchen Fällen hat der Bewerber sogar ein "Recht zur Lüge."

Nicht erlaubte Fragen des Arbeitgebers


Der Arbeitgeber hat das Recht, vom Bewerber sämtliche Informationen zu erfahren, die für seine Entscheidung, ihn einzustellen oder nicht, von Bedeutung sind.


Beispiele


  • Fragen zur Ausbildung,
  • Fragen zur bisherigen Tätigkeit und Berufserfahrung,
  • Fragen zum Bestehen eines Wettbewerbsverbots, Fragen
  • zum Alter und zum Familienstand.


Hierzu kann er auch einen Fragebogen verwenden.


Gewisse Fragen sind jedoch unzulässig.

Stellt der Arbeitgeber ein unzulässige Frage, hat der Arbeitnehmer das Recht zur Lüge, ohne dass dies nachteilige Folgen für ihn haben darf.

Der Arbeitgeber, der den Bewerber einstellt und später herausfindet, dass ihm eine Frage falsch beantwortet wurde, kann den Arbeitsvertrag in der Regel wegen seiner Täuschung anfechten, und dies noch innerhalb eines Jahres nach Entdeckung der Täuschung. Anfechtung im Arbeitsrecht bedeutet, dass der Arbeitsvertrag als unwirksam angesehen wird und sofort als beendet gilt.

Eine Kündigung ist in einem solchen Fall nicht erforderlich.

War der Arbeitnehmer bei seinem Vorstellungsgespräch aber dazu berechtigt, die Unwahrheit zu sagen, weil die Frage unzulässig war, so kann der Arbeitgeber aus diesem Grund den Arbeitsvertrag nicht anfechten.

Gesundheitszustand


Die Frage nach dem Gesundheitszustand eines Bewerbers ist grundsätzlich unzulässig, da dies zur Privatsphäre gehört.

Anders zu sehen ist dies aber, wenn der Gesundheitszustand oder das Vorliegen von bestimmten Krankheiten für die angestrebte Tätigkeit von Bedeutung sind. So wird der Bewerber in der Regel offen legen müssen, dass er eine ansteckende Krankheit hat, wenn er durch diese Krankheit andere Mitarbeiter oder Dritte gefährden und anstecken könnte.


Beispiel

Frau Hinz bewirbt sich um die Stelle einer Bedienung in einem Gasthaus, obwohl sie ein schweres Hüftleiden hat und maximal 15 Minuten am Stück auf den Beinen sein kann.

Schwerbehinderung


Die Frage nach dem Bestehen einer Schwerbehinderung ist stets unzulässig. Dies würde eine Diskriminierung von behinderten Personen bedeuten. Hier besteht ein Recht zur Lüge.

Schwangerschaft


Die Frage, ob eine Schwangerschaft besteht, ist unzulässig. Dies würde eine Diskriminierung von Frauen bedeuten. Die Bewerberin hat hier also das Recht zur Lüge.

Vorstrafen


Die Frage, ob der Bewerber vorbestraft ist oder ob strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn laufen, ist dann unzulässig, wenn die Vorstrafen keinerlei Bedeutung für den ausgeschriebenen Posten haben. Zulässig sind sie aber dann, wenn sie einschlägig, also für den speziellen Posten wichtig, sind.


Beispiele

  • Herr Meier, der sich um einen Buchhalterposten bewirbt, muss offen legen, dass er schon wegen Betruges und Untreue vorbestraft ist.
  • Herr Kunz darf beim Vorstellungsgespräch für einen Posten als Chauffeur nicht verheimlichen, dass er schon wegen Fahrerflucht und Trunkenheit am Steuer verurteilt wurde.

Schulden


Nach Schulden darf der Arbeitgeber nur dann fragen, wenn sie eine Auswirkung auf die zu besetzende Stelle haben können. Dies ist nur in Ausnahmefällen so. Die Frage nach Schulden wird in der Regel nur bei Arbeitsplätzen als zulässig angesehen, bei denen ein direkter Kontakt zu Geldmitteln besteht.

Gehaltspfändungen


Nach bestehenden Gehaltspfändungen darf der Arbeitgeber fragen, da dies einen Arbeitsmehraufwand für seine Personalabteilung darstellt und somit für ihn von berechtigtem Interesse ist.

Bisheriges Gehalt


Die Frage danach, was der Bewerber in seinem früheren Job verdient hat, ist unzulässig.

Vorstellungskosten und Fahrtkosten


Lädt der Arbeitgeber den Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch ein, so hat er ihm unter Anwendung des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Fahrtkosten zu erstatten.

Sind eine Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand angefallen, sind auch diese erstattungsfähig, soweit sie erforderlich und angemessen waren.

Die Erstattungspflicht gilt nicht, wenn der Arbeitgeber bei der Einladung zum Gespräch darauf hingewiesen hat, dass keine Kosten übernommen werden.

Die Ausgaben des Bewerbers für die Bewerbungsunterlagen (Kopien, Fotos, Mappe, Porto) sind nie zu erstatten.

Die Bewerbungsunterlagen hat der Arbeitgeber dem Kandidaten, dem er schließlich abgesagt hat, unbeschädigt und auf seine Kosten zurück zu senden. Diese Rücksendungspflicht gilt nicht bei Spontanbewerbungen, zu denen der Arbeitgeber nicht aufgefordert hat.

Das könnte Sie auch interessieren

Hilfe und Beratung.

Das Dokument mit dem Titel « Vorstellungsgespräch » aus Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) wird zur Verfügung gestellt unter den Bedingungen der Creative Commons Lizenz. Sie dürfen das Dokument verwenden, verändern sowie Vervielfältigungen dieser Seite erstellen, unter den Bedingungen, die in der vorgenannten Lizenz erwähnt sind und unter der gleichzeitigen Bedingung, dass Sie im Rahmen Ihrer Verwendung, Veränderung oder Vervielfältigung nach außen hin klar und deutlich auf den Urheber (= www.recht-finanzen.de) des Dokuments hinweisen.

Bestellen Sie unseren Newsletter

de.kioskea.net, gesundheit.kioskea.net

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Eigenkündigung - Kündigung durch den Arbeitnehmer