Mai 2013
Ein Reisevertrag liegt vor, wenn sich ein Reiseveranstalter dazu verpflichtet, einem Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (die Reise) zu erbringen (§ 651 a BGB).
Hier ist zu beachten, daß es nicht notwendig ist, daß der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen wird: Die Rechte des Reisenden bestehen also unabhängig davon, ob er ein Verbraucher ist oder nicht.
Der Vertrag besteht also zwischen einem Reisenden und einem Reiseveranstalter.
Der Reiseveranstalter muß dabei eine
Gesamtheit von Reiseleistungen erbringen.
Dies bedeutet, daß der Reiseveranstalter nach dem Vertrag mindestens zwei unterschiedliche Leistungen erbringen muß, damit von einem Reisevertrag ausgegangen werden kann. Solche Leistungen können beispielsweise sein:
- Transport des Reisenden in das Reisegebiet,
- Bereitstellung einer Unterkunft,
- Organisation von Veranstaltungen vor Ort liegen.
Damit ein Reisevertrag vorliegt, muß der Reisende für die Gesamtheit solcher Leistungen dann einen (pauschalen) Gesamtpreis bezahlen.
Der Reiseveranstalter kann sich sogenannte Leistungsträger (z. B. Hotel, Bootsverleih etc.) zur Hilfe nehmen, das heißt er kann verschiedene Unternehmen vor Ort mit der Durchführung der versprochenen Leistungen beauftragen.
Das Verhalten der Leistungsträger muß sich der Reiseveranstalter grundsätzlich zurechnen lassen, er haftet also in der Regel für deren Fehlverhalten.
Oftmals wird der Reisende nicht direkt mit dem Reiseveranstalter in Kontakt treten, sondern wird seine Reise über ein Reisebüro buchen.
Das Reisebüro tritt dabei als Vermittler zwischen Reisendem und Reiseveranstalter auf und wird nicht selbst Vertragspartei.
Das Reisebüro ist also in der Regel nicht der Reiseveranstalter!
Daher kann sich der Reisende in der Regel nicht gegen das Reisebüro wenden, wenn irgend etwas mit seiner Reise nicht in Ordnung war, sondern immer an den Reiseveranstalter selbst, mit dem er den Vertrag, über den Vermittler "Reisebüro", geschlossen hat.
Schließt eine Person einen Reisevertrag für sich selbst und eine mitreisende Person ab, so ist zu beachten, daß letzterer in der Regel die gleichen Rechte gegen den Reiseveranstalter zustehen wie der abschließenden Person.
Beispiel
Micha schließt in einem Reisebüro einen Reisevertrag für sich und seine Frau Nina ab.
Obwohl Nina nicht selbst beim Vertragsschluß anwesend war und den Vertrag nicht unterschrieben hat, stehen ihr im Falle eines Reisemangels die gleichen Rechte zu wie Micha.
Nach Vertragsschluß hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich eine Reisebestätigung zu übergeben, die den wesentlichen Inhalt der Reise wiedergeben muß (§ 651 a Absatz 3 BGB).
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