Mai 2013
Recht auf Abhilfe (§ 651 c BGB)
Liegt tatsächlich ein Reisemangel vor, muß der Reisende vom Reiseveranstalter Abhilfe verlangen (§ 651 c BGB). "Abhilfe verlangen" bedeutet das "Verlangen gegenüber dem Reiseveranstalter, den Mangel zu beseitigen".
Er muß dem Reiseveranstalter dafür grundsätzlich
- eine angemessene Frist setzen,
- den Mangel genau beschreiben und
- die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes verlangen.
Auf die Fristsetzung kann verzichtet werden, sofern der Reiseveranstalter die Abhilfe von vorneherein verweigert oder aber der Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen (fristlosen) Abhilfe hat.
Das Abhilfeverlangen muß an die in der Reisebestätigung angegebene Stelle gerichtet werden, ansonsten an die örtliche Reiseleitung bzw. den Leistungsträger vor Ort.
Wird der Reiseveranstalter innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht tätig, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und den dafür erforderlich gewordenen Betrag vom Reiseveranstalter ersetzt verlangen.
Diese Selbstabhilfe muß sich allerdings grundsätzlich im Rahmen einer gleichwertigen Ersatzleistung halten.
Beispiel
Entgegen der vertraglichen Vereinbarung im Reisevertrag wird Claudia kein Mietwagen zur Verfügung gestellt. Nachdem der Veranstalter auf ihr Abhilfeverlangen nicht reagiert, mietet Claudia den einzigen verfügbaren Wagen vor Ort, der allerdings erheblich größer und teurer ist als der im Vertrag vorgesehene.
Claudia kann hier die gesamten angefallenen Mietkosten vom Reiseveranstalter zurückverlangen, da sie keine Möglichkeit hatte, einen Ersatzwagen der gleichen Klasse zu bekommen. Claudia hat hier also, nach dem fruchtlosen Fristablauf, zu recht Selbstabhilfe durchgeführt.
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