Macht mit
bei der Community
Jetzt Mitglied werden

Reisevertrag - Recht auf Minderung

Mai 2013

Recht auf Minderung ( § 651 d BGB)


Im Falle eines Mangels mindert sich für die Dauer des Bestehens des Mangels der Reisepreis um den entsprechenden Betrag. Das heißt die Reise wird günstiger - dies nennt man rechtlich Minderung.

Zu beachten ist, daß der Reisende den Mangel dem Veranstalter anzeigen muß. Diese Anzeige muß erfolgen an die in der Reisebestätigung angegebene Stelle, ansonsten an die örtliche Reiseleitung bzw. den Leistungsträger vor Ort. Unterläßt der Reisende die Anzeige, kann er auch keine Preisminderung geltend machen.

Daher ist es bei einem Mangel von großer Wichtigkeit, sofort nach der Aufdeckung des Mangels die Anzeige bei der zuständigen Stelle zu machen.

Das könnte Sie auch interessieren

Hilfe und Beratung.

    Das Dokument mit dem Titel « Reisevertrag - Recht auf Minderung » aus Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) wird zur Verfügung gestellt unter den Bedingungen der Creative Commons Lizenz. Sie dürfen das Dokument verwenden, verändern sowie Vervielfältigungen dieser Seite erstellen, unter den Bedingungen, die in der vorgenannten Lizenz erwähnt sind und unter der gleichzeitigen Bedingung, dass Sie im Rahmen Ihrer Verwendung, Veränderung oder Vervielfältigung nach außen hin klar und deutlich auf den Urheber (= www.recht-finanzen.de) des Dokuments hinweisen.

    Bestellen Sie unseren Newsletter

    de.kioskea.net, gesundheit.kioskea.net

    Reiserecht - Meine Rechte: Recht auf Abhilfe (§ 651 c BGB)
    Reiserecht - Mein Recht auf Kündigung ( § 651 e BGB)