Mai 2013
Recht auf Minderung ( § 651 d BGB)
Im Falle eines Mangels mindert sich für die Dauer des Bestehens des Mangels der Reisepreis um den entsprechenden Betrag. Das heißt die Reise wird günstiger - dies nennt man rechtlich Minderung.
Zu beachten ist, daß der Reisende den Mangel dem Veranstalter anzeigen muß. Diese Anzeige muß erfolgen an die in der Reisebestätigung angegebene Stelle, ansonsten an die örtliche Reiseleitung bzw. den Leistungsträger vor Ort. Unterläßt der Reisende die Anzeige, kann er auch keine Preisminderung geltend machen.
Daher ist es bei einem Mangel von großer Wichtigkeit, sofort nach der Aufdeckung des Mangels die Anzeige bei der zuständigen Stelle zu machen.
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