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Reisevertrag - Recht auf Kündigung

Mai 2013
Der Reisende kann schließlich die Reise kündigen, wenn


  • infolge des Mangels eine erhebliche Beeinträchtigung des Reisezwecks gegeben ist oder
  • wenn die Reise für den Reisenden aufgrund des Mangels aus einem wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.


Beispiele

  • Claudia hat eine Tauchreise gebucht. Infolge einer Katastrophenwarnung werden alle Tauchgänge für die Dauer der Reise gestrichen.
  • Micha ist gehbehindert und die Transportmöglichkeiten vor Ort verschlechtern sich erheblich, so daß er die meiste Zeit im Hotelzimmer bleiben muß.


Auch in diesem Fall muß der Reisende dem Reiseveranstalter zuerst eine Frist zur Abhilfe setzen, sonst verliert er seine Rechte.

Allerdings muß eine Frist zur Abhilfe seitens des Reisenden dann nicht gesetzt werden, wenn


  • die Abhilfe dem Reiseveranstalter unmöglich wäre oder
  • die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wurde oder
  • der Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat.


Nach erfolgter Kündigung steht dem Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung in Höhe der schon erbrachten Leistungen zu. Sogenannte vertragliche Stornokosten sind davon nicht erfaßt und müssen unter Umständen zusätzlich bezahlt werden.

Gleichzeitig hat der Reisende das Recht auf Rückbeförderung nach Hause, sofern dies von vorneherein im Reisevertrag so vorgesehen war.

Zu beachten ist schließlich, daß sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter jederzeit die Reise wegen höherer Gewalt kündigen können, § 651 j BGB. Der Reisende muß dann die schon erbrachten Leistungen des Veranstalters bezahlen, die Kosten für die Rückbeförderung werden dann von beiden Parteien je zur Hälfte getragen.

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