Mai 2013
Recht auf Schadensersatz, § 651 f BGB
Sofern ein Mangel vorliegt und der Reisende diesen dem Reiseveranstalter ordnungsgemäß angezeigt hat, kann der Reisende Schadensersatz verlangen.
Dafür ist allerdings erforderlich, daß der Reiseveranstalter den Mangel zu vertreten hat. Das heißt der Reiseveranstalter muß den Mangel auch verschuldet haben bzw. der Mangel muß dem Reiseveranstalter zugerechnet werden können.
Dieses Vertreten des Mangels durch den Reiseveranstalter wird gesetzlich vermutet. Dies ist eine erhebliche Erleichterung für den Reisenden beim Durchsetzen seiner Rechte, denn nicht der Reisende muß im Streitfalle beweisen, daß der Mangel vom Reiseveranstalter zu vertreten ist, sondern der Reiseveranstalter muß beweisen, daß er ihn nicht zu vertreten hat.
Hierbei ist zu beachten, daß der Veranstalter grundsätzlich auch für das Fehlverhalten der von ihm beauftragen Leistungsträger (zum Beispiel: Reitunternehmen) vor Ort verantwortlich ist.
Wichtig ist hier, daß auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangt werden kann.
Das umfaßt die für die Reise vorgesehene, vom Mangel erfaßte Urlaubszeit.
Interessant ist dies insbesondere für Arbeitnehmer, die sich Urlaub genommen haben und diesen nicht wie geplant verbringen konnten, das heißt wenn der geplante Erholungszweck nicht erreicht wurde.
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