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Wie mache ich meine Rechte als Reisender geltend?

Mai 2013

Wie mache ich meine Rechte bei einem Reisemangel geltend?


Der Reisende muß seine Rechte grundsätzlich innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen, sofern er nicht schuldlos daran gehindert war (§ 651 g Absatz 1 BGB).

In jedem Fall verjähren die Ansprüche in zwei Jahren ab dem genannten Zeitpunkt.

Sofern der Reisende eine fehlerhafte Reisebestätigung erhalten hat, das heißt insbesondere wenn diese die für die Geltendmachung seiner Rechte notwendigen Handlungen und Fristen nicht korrekt wiedergegeben hat, wird vermutet, daß eine verspätete Geltendmachung nicht auf ein Verschulden des Reisenden zurückzuführen ist. In diesem Fall wäre die verspätete Anzeige des Reisenden dennoch relevant und nicht etwa unwirksam.

Der Reisende muß seine Rechte gegenüber dem Reiseveranstalter selbst geltend machen.

Folgendes ist dabei besonders wichtig: Es reicht nicht aus, wenn der Reisende während der Reise z. B. den Reiseleiter auf Mängel hingewiesen hat. Der Reisende muß nach Abschluß der Reise den Reiseveranstalter direkt noch einmal darüber informieren.

Dies kann telefonisch erfolgen, viel besser ist es jedoch, schon aus Beweisgründen, dem Reiseveranstalter eine Liste der Mängel zu übersenden.

Kann der Reiseveranstalter seine Haftung beschränken?


Der Reiseveranstalter hat grundsätzlich die Möglichkeit, seine Haftung für Sachschäden auf den dreifachen Reisepreis zu beschränken (§ 651 h BGB)

Dies gilt jedoch nicht für Körper- oder Gesundheitsschäden des Reisenden.

Eine derartige Haftungsbegrenzung ist aber nur wirksam bei Schäden, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurdem.

Die genannte Haftungsbegrenzung kann darüber hinaus auch den Fall betreffen, daß nicht der Reiseveranstalter selbst, sondern allein ein Leistungsträger vor Ort den Schaden verursacht hat.

Auch in diesem Fall haftet der Reiseveranstalter grundsätzlich für die von ihm beauftragten Leistungsträger, er kann seine Haftung allerdings beschränken.

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