Gibt es Arbeitslosengeld nach einer Eigenkündigung?

Auch wenn ein Arbeitnehmer freiwillig seinen Job aufgibt, kann er Arbeitslosengeld I beantragen. Allerdings gilt meist eine Sperrzeit und er bekommt insgesamt ein Viertel weniger Geld, als ihm eigentlich zustünde.

Sperrzeit bei Eigenkündigung

Kündigt ein Arbeitnehmer selbst in seiner Firma, wird in der Regel eine Sperrzeit gegen ihn verhängt. Sie kann bis zu zwölf Wochen dauern. In dieser Zeit zahlt ihm die Bundesagentur für Arbeit kein Arbeitslosengeld aus. Der Grund ist, dass er durch die Eigenkündigung seine Arbeitslosigkeit ja selbst verschuldet hat.

Auf die Sperrfrist wird in Ausnahmefällen verzichtet, und zwar dann, wenn dem Arbeitnehmer praktisch keine andere Wahl blieb, als selbst zu kündigen. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen.

Ausnahmen von der Sperrzeit für Arbeitslosengeld bei Eigenkündigung

Mobbing

Ein wichtiger Grund ist Mobbing am Arbeitsplatz. Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird seit Monaten von seinen Kollegen aufs Schwerste gemobbt und drangsaliert. Er wird krank und geht zum Arzt, der bei ihm eine Depression feststellt, die dieser auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurückführt. Daraufhin kündigt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis.

Da die Notsituation durch die erhebliche Gefährdung der Gesundheit am Arbeitsplatz begründet war, wird gegen den Arbeitnehmer in der Regel seitens der Arbeitsagentur ausnahmsweise keine Sperrzeit verhängt. Seine Eigenkündigung gilt als Notwehr.

Um die Sperrzeit zu vermeiden, muss er geeignete Nachweise einreichen, in diesem Fall über den Besuch bei einem Vertrauensarzt, der ein entsprechendes Attest ausstellt, sowie bei einer Mobbing-Beratungsstelle, die diesen Besuch auch schriftlich bestätigen und am besten Angaben über die Inhalte des Gesprächs machen sollte.

Weitere Gründe für Ausnahmen von der Sperrzeit

Als wichtiger Grund für eine Eigenkündigung wird ebenfalls angesehen, wenn man mit seinem Ehepartner oder Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft an einem anderen Ort zusammenziehen möchte.

Außerdem werden Ausnahmen von der Sperrzeit gewährt, wenn man an seiner bisherigen Arbeitsstelle nachweislich überfordert ist und wenn man im Moment der Kündigung nachweislich Aussicht auf eine neue Stelle hatte, auch wenn der Jobwechsel später dann nicht klappt.

In allen Ausnahmefällen gilt, so früh wie möglich, also vor der Einreichung der Eigenkündigung, Kontakt mit dem zuständigen Berater bei der Arbeitsagentur aufzunehmen und ihm die Nachweise vorzulegen.

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