Mai 2013
Rentenversicherungsverträge, die ab dem 1.7.2010 abgeschlossen werden, werden steuerlich nur dann als Rentenversicherung anerkannt, wenn bereits bei Beginn des Vertrages ein Langlebigkeitsrisiko vom Versicherer übernommen wird.
Demnach muss bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
- entweder eine Rentengarantie in Form einer konkret bezifferten Leibrente durch den Versicherer übernommen werden
- oder ein so genannter Rentenfaktor festgelegt werden, mit dem die Höhe der garantierten Leibrente durch Multiplikation mit dem am Ende der Anspar- bzw. Aufschubphase vorhandenen Fondsvermögen bzw. Deckungskapital errechnet wird.
Ferner ist für die ab dem 1.7.2010 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträge zu beachten, dass eine steuerlich anzuerkennende Rentenversicherung nur dann vorliegt, wenn der Rentenbeginn mehr als 10% der bei Vertragsabschluss verbleibenden Lebenserwartung der versicherten Person vor der mittleren Lebenserwartung liegt.
Die Lebenserwartung ergibt sich dabei aus einer dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden sogenannten Sterbetafel.
Beispiel
Die versicherte Person ist bei Abschluss des Rentenversicherungsvertrages 22 Jahre alt.
Aus der bei Vertragsabschluss geltenden Sterbetafel ergibt sich eine mittlere Lebenserwartung von 82 Jahren.
Damit beträgt die verbleibende Lebenserwartung der versicherten Person 60 Jahre. 10% hiervon sind 6 Jahre. Ein vereinbarter Rentenbeginn mit 76 Jahren wäre also steuerrechtlich nicht zu beanstanden.
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