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Besteuerung: Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds

Mai 2013



In der Auszahlungsphase werden wiederkehrende Leistungen aus der Direktversicherung und Leistungen aus der Pensionskasse und dem Pensionsfonds als sonstige Einkünfte versteuert.


Die Höhe der Besteuerung hängt davon ab, inwieweit die Beiträge zu diesen Versorgungsverträgen bereits in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, z. B. durch den Sonderausgabenabzug, oder sie hängt ferner davon ab, ob die Beiträge auf steuerfreien Zuwendungen beruhen.

Die Leistungen aus der zusätzlichen Versicherungsdeckung gegen Invalidität oder die Absicherung der Hinterbliebenen unterliegen ebenfalls diesem Besteuerungsprinzip.

Die Rentenzahlungen aus Leistungen, die ausschließlich auf nicht steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, werden als sonstige Einkünfte mit dem so genannten Ertragsanteil besteuert.

Der Ertragsanteil ergibt sich aus einer Steuertabelle. Er ist abhängig vom bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.


Beispiele

War der Rentenempfänger also beispielsweise bei Rentenbeginn 60 Jahre alt, beträgt der zu versteuernde Ertragsanteil der Jahresrente 22%.

War der Rentenberechtigte bei Rentenbeginn 65 Jahre alt, beträgt der Ertragsanteil 18%.

War der Rentenempfänger bei Rentenbeginn 20 Jahre alt, beispielsweise weil er eine Hinterbliebenenrente erhält, beträgt der Ertragsanteil 50%.



Die Rentenzahlungen aus Leistungen, die auf steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, werden als sonstige Einkünfte, mit einem bestimmten Besteuerungsanteil, versteuert.

Dieser der Besteuerung unterliegende Anteil ergibt sich aus dem Jahr des Rentenbeginns gemäß einer festgelegten Steuertabelle.


Beispiele

Beginnt beispielsweise die Rentenzahlung im Jahr 2010, sind 60% des Jahresbetrags der Rente zu besteuern.

Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2012, erhöht sich der Besteuerungsanteil jährlich um 2%, beträgt also 64%, usw.



Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 sind 100% der Jahresrente zu versteuern.

Für die Dauer des Rentenbezugs bleibt der bei Rentenbeginn festgestellte Besteuerungsanteil stabil.

Beginnt also die Rentenzahlung im Jahr 2012, sind die fortlaufenden Rentenzahlungen immer mit 64% des Jahresbetrages zu versteuern.

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Hilfe und Beratung.

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