Besteuerung von Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds

Bei der Auszahlung fällt für wiederkehrende Leistungen aus einer Direktversicherung sowie für Leistungen aus einer Pensionskasse oder einem Pensionsfonds eine Steuer an.

Entgeltumwandlung bei der Direktversicherung

Bei der Entgeltumwandlung übernimmt der Arbeitnehmer allein die Kosten für die Direktversicherung. Der Arbeitnehmer hat ein Recht darauf, einen Teil seines Entgelts für die betriebliche Altersvorsorge aufzubringen. Für diesen umgewandelten Anteil des Entgelts fallen keine Sozialabgaben und keine Einkommensteuer an.

Bei der Gehaltsumwandlung bei einer Direktversicherung gibt es auch Nachteile: Der Bruttolohn wird dadurch niedriger. Dieser wird aber als Grundlage für die Berechnung von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosen- und Rentenversicherung) genommen.

Versteuerung der Erträge bei der Auszahlung

Erträge aus einer Direktversicherung oder aus einem Pensionsfonds sind generell steuerpflichtig. Auch für Erträge aus einer Pensionskasse wird eine Steuerzahlung fällig.

Die Höhe der Besteuerung hängt davon ab, inwieweit die Beiträge zu diesen Versorgungsverträgen bereits in der Ansparphase steuerlich gefördert wurden, zum Beispiel durch den Sonderausgabenabzug.

Die Rentenzahlungen aus Leistungen, die ausschließlich auf nicht steuerlich geförderten Beiträgen beruhen, werden als sonstige Einkünfte mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert. Der Ertragsanteil ergibt sich aus einer Steuertabelle. Er ist abhängig vom Alter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente. Der bei Rentenbeginn festgestellte Besteuerungsanteil bleibt für die Dauer des Rentenbezugs stabil.

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