Mai 2013
Damit volljährige Kinder steuermindernd berücksichtigt werden können, müssen die Eltern Unterhalt an die Kinder leisten.
Ist das Kind verheiratet oder ist es eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so entfällt den Anspruch der Eltern auf das
Kindergeld, es sei denn, das
Einkommen des Kindes mit seinem Ehegatte oder Lebenspartner ist so gering ist, daß die Eltern weiterhin für das Kind aufkommen müssen durch
Kindesunterhalt.
Der Anspruch auf das Kindergeld ist für volljährigen Kinder im übrigen möglich, wenn:
1.
zu beginn des Kalenderjahres das Kind das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr, vollendet hat und arbeitslos ist.
Das Kind muß der Arbeitsagentur aber seine persönlichen Bemühungen zur Beendigung seiner Beschäftigungslosigkeit belegen können, um Kindergeld zu erhalten.
ODER
2.
zu Beginn des Kalenderjahres das Kind das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 25. Lebensjahr, vollendet hat und:
- sich in einer Berufsausbildung befindet, oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, oder
- ein freiwilliges ökologische Jahr, ein freiwilliges soziales Jahr oder einen Freiwilligendienst leistet, oder
- wegen körperlich, geistiger oder sonstigen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Kinder, die im Jahre 1982 geboren sind, werden bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs berücksichtigt.
Kinder, die in den Jahren 1980 und 1981 geboren sind, werden bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt.
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