Mai 2013
Die Einkünfte, die mit der Aufgabe (Beendigung) einer Tätigkeit zusammenhängen, bezeichnet man als "außerordentliche Einkünfte". Sie unterliegen nicht dem gleichen Steuersatz wie die übrigen Einkünfte.
Diese außerordentlichen Einkünfte unterliegen der sogenannten
Fünftelregelung.
Diese Regelung beinhaltet, daß die außerordentlichen einmaligen anfallenden Einkünfte nicht wie laufende Einkünfte besteuert werden.
Was sind außerordentliche Einkünfte?
1.
Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs, eines Teilbetriebs, oder eines Mitunternehmeranteils
2.
Entschädigungen wie zum Beispiel Entlastungsentschädigungen oder Entschädigungen für die Aufgabe beziehungsweise Nichtausübung einer Tätigkeit
Beispiele
- Entgelt für ein Wettbewerbsverbot,
- Ausgleichszahlungen an einen Handelsvertreter.
3.
Nutzungsvergütung im Rahmen einer Enteignung beziehungsweise einer Inanspruchnahme eines Grundstücks für öffentliche Zwecke, wenn diese Nutzungsvergütung auf eine Dauer von mehr als drei Jahren ausgezahlt wird.
4.
Vergütungen für eine Tätigkeit, die mehr als ein Jahr gedauert hat.
Beispiel
- Urheberrechte,
- Tantiemen.
Wie funktioniert die Fünftelregelung?
Zunächst wird die Differenz berechnet, zwischen:
- der Einkommensteuer für das laufende Einkommen ohne die außerordentlichen Einkünfte und
- der Einkommensteuer für das verbleibende zu versteuernder Einkommen, das um 1/5 der außerordentlichen Einkünfte erhöht wird.
Anschließend beträgt die Einkommensteuer für die außerordentlichen Einkünfte das Fünffache dieses Differenzbetrages.
Beispiel
Frau Schmidt erhält im Jahre 2010 eine Abfindung in Höhe von 24.000 €. Sie ist Alleinstehend. Sie erhält im Jahr 2010 auch einen Arbeitslohn in Höhe von 22.000 €.
1.
Berechnung der Differenz
a)
Verbleibendes zu
versteuerndes Einkommen
= 22.000 €
Einkommensteuer nach Tarif des Jahres 2010
= 3.249 €
b)
verbleibendes zu versteuerndes Einkommen
= 22.000 €
+ 1/5 der außerordentlichen Einkünfte in Höhe von 24.000 e, also 4.800 €
= erhöhtes zu versteuerndes Einkommen in Höhe von
= 26.800 €
Einkommensteuertarif des Jahres 2010
= 4.639 €
c)
Differenzbetrag .639 €
-3.249 €
= 1.390 €
d)
Fünffaches des Differenzbetrages
= 6.950 €
Frau Schmidt wird somit durch Anwendung der Fünftel-Regelung 10.199 € Einkommensteuer zahlen.
Ohne Anwendung der Fünftelregelung hätte sie auf ihr zu versteuerndes Einkommen von 46.000 € (22.000 € + 24.000 €) insgesamt 11.256 € Einkommensteuer bezahlt.
Somit ist die Anwendung der Fünftel-Regelung in diesem Beispielsfall für Frau Schmidt günstiger.
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