Mai 2013
Bei
Auflösung der Ehe eines Arbeitnehmers durch Tod des Ehegatten,
Scheidung oder Aufhebung der Ehe bleibt die auf der
Lohnsteuerkarte eingetragene
Steuerklasse des Ehegatten grundsätzlich unverändert.
Dasselbe gilt, wenn die Ehegatten im Laufe des Jahres ihre dauernde
Trennung herbeiführen.
Sollte für beide Ehegatten jeweils eine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden sein, so ist der Steuerklassenwechsel möglich.
Kann über ein solches Verfahren keine Einigung erzielt werden, ist die Möglichkeit einer getrennten
Veranlagung zur
Einkommensteuer in Erwägung zu ziehen.
Tod eines Ehegatten
Wenn der Ehegatte eines Arbeitnehmers während des Kalenderjahres verstirbt und dem längerlebenden
Arbeitnehmer erst danach eine Lohnsteuerkarte ausgestellt wird, so muß die Gemeindebehörde im Abschnitt I der Lohnsteuerkarte mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahres an die
Steuerklasse V sowie im Abschnitt II mit Wirkung vom Beginn des ersten, auf den Todestag des Ehegatten folgenden Kalendermonats an, die
Steuerklasse II sowie die Zahl der
Kinderfreibeträge bescheinigen.
War für den verstorbenen keine Lohnsteuerkarte ausgestellt worden, so hat die Gemeindebehörde die
Steuerklasse III zu bescheinigen. Die Vorraussetzung ist, daß das Ehepaar unbeschränkt steuerpflichtig war und die Ehegatten nicht dauernd getrennt gelebt haben.
Scheidung und Aufhebung der Ehe
Die Gemeindebehörde muß die Steuerklasse und die Kinderfreibeträge bescheinigen, die ohne Auflösung der Ehe maßgebend gewesen wären, wenn sich ein Arbeitnehmer scheiden läßt oder seine Ehe aufgelöst wird und er nachträglich eine Lohnsteuerkarte ausgestellt bekommt.
Dasselbe gilt, wenn die Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die dauernde Trennung herbeigeführt haben.
Mit Beginn des Kalenderjahres wird auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, dessen Ehe
geschieden oder aufgelöst wurde, die Steuerklasse V eingetragen.
Sobald der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezieht, wird die Steuerklasse III eingetragen.
Vorraussetzung hierfür ist, daß
- der andere Ehegatte im selben Kalenderjahr wieder geheiratet hat und
- von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und
- beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind.
In diesem Fall ist sowohl für den geschiedenen alleinstehenden Arbeitnehmer als auch für den wiederverheirateten Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen.
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