Wann gilt man als Arbeitnehmer und zahlt Lohnsteuer?

Im Vergleich zum Freiberufler gelten im Arbeitsrecht bestimmte Rechte und Pflichten für Arbeitnehmer. Hier erfahren Sie das Wichtigste zum Begriff des Arbeitnehmers.

Definition und Bedeutung des Arbeitnehmers?

Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags mit einem Arbeitgeber unselbständige und fremdbestimmte Dienstleistungen erbringt und infolgedessen Arbeitslohn bezieht. Die Arbeitnehmereigenschaft ist für den spezifischen Kündigungsschutz von Bedeutung, der vom Gesetz für Arbeitnehmer vorgeschrieben ist (Kündigungsschutzgesetz).

Als Arbeitnehmer gilt auch der Rechtsnachfolger einer solchen Person (zum Beispiel der Erbe eines verstorbenen Arbeitnehmers), soweit er Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis seines Rechtsvorgängers (verstorbener Arbeitnehmer) bezieht.

Merkmale für die Arbeit eines Arbeitnehmers

Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung der fremdbestimmten Tätigkeit von selbständiger Arbeit. Als Arbeitnehmer schuldet man dem Arbeitgeber die eigene Arbeitskraft, das heißt man untersteht der Leitung des Arbeitgebers und hat dessen Weisungen zu befolgen.

Einige Merkmale sind für die Arbeitnehmereigenschaft charakteristisch, zum Beispiel Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit, und Inhalt der Tätigkeit, feste Arbeitszeiten und feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Überstundenvergütung und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Ein Arbeitnehmer erbringt zudem keinen Kapitaleinsatz und hat keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln (zum Beispiel Büro und Material).

Einkommensteuer für Arbeitnehmer

Im Rahmen des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielen Arbeitnehmer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Einkommensteuer wird monatlich im Voraus als Lohnsteuer vom Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen und vom Arbeitgeber ans Finanzamt abgeführt.

Darüber hinaus kann oder muss ein Arbeitnehmer unter Umständen eine jährliche Einkommensteuererklärung abgeben. Darin kann er Werbungskosten einkommensmindernd geltend machen.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in der Anlage N der Steuererklärung aufzuführen. Die zu versteuernden Einkünfte ermitteln sich aus den Einnahmen nach Abzug der Werbungskosten.

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