Mai 2013
Werbungskosten können konkret, aufgrund von Belegen, von den Einkünften des Arbeitnehmers abgezogen werden, oder auch - ohne Belege - pauschal:
Was sind Werbungskosten?
Als Werbungskosten werden Aufwendungen bezeichnet, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen des Arbeitnehmers dienen (§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG).
Zur Ermittlung der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind diejenigen Werbungskosten abzuziehen, die in Zusammenhang mit dieser
Einkunftsart entstanden sind, das heißt im Zusammenhang mit der Arbeit.
Durch den Abzug von Werbungskosten ist dabei auch die Entstehung von negativen Einkünften (=Verlust) möglich.
Die folgenden Aufwendungen zählen beispielsweise zu den Werbungskosten im Bereich der nichtselbständigen Arbeit:
Was ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Pauschalbetrag für ohne Nachweis abzugsfähige Werbungskosten.
Er wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von den Einkünften (Gehalt, Lohn etc.) abgezogen, wenn gegenüber dem Finanzamt nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen (Beleg) werden.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt 920 Euro (§9a S. 1 Nr. 1a EStG).
Während durch den Abzug der tatsächlichen Werbungskosten auch negative Einkünfte entstehen können, darf der Pauschbetrag nur bis zur Höhe der Einnahmen abgezogen werden.
Der Ansatz des Pauschbetrages darf somit nicht zu negativen Einkünften des Arbeitnehmers führen.
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