Mai 2013
Steuerfreibeträge begünstigen den Steuerpflichtigen. Es handelt sich dabei um Beträge, die - aufgrund von besonderen Sachverhalten - nicht besteuert werden.
Man unterscheidet generell Steuerfreibeträge, die sich bereits aus der
Lohnsteuerkarte ergeben und automatisch berücksichtigt werden und solchen, die man erst selbst beim Finanzamt beantragen muß.
Welche Freibeträge werden bereits mittels der Lohnsteuerklassen berücksichtigt?
Mit Hilfe der Lohnsteuerklassen werden beim Steuerabzug bereits bestimmte Steuerfreibeträge berücksichtigt (§ 39 b Abs. 2 S. 5 EStG):
Grundfreibetrag
Bei dem sogenannten
Grundfreibetrag handelt sich um den Betrag, bis zu dem gemäß § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG keine
Einkommensteuer erhoben wird.
Ab dem Jahr 2010 steigt er auf 8.004 Euro für Ledige bzw. 16.008 Euro für Verheiratete (§ 52 Abs. 41 EStG).
Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9 a S. 1 Nr. 1a EStG) in Höhe von 920 Euro wird in den
Steuerklassen I bis V berücksichtigt.
Bei dem
Arbeitnehmer-Pauschbetrag handelt es sich um einen Pauschbetrag für
Werbungskosten.
Sonderausgaben-Pauschbetrag
Der
Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10 c Abs. 1 EStG) in Höhe von 36 Euro wird in den Steuerklassen I, II und IV und in der
Steuerklasse III in doppelter Höhe berücksichtigt.
Mittels der
Sonderausgaben-Pauschale werden allgemeine Sonderausgaben wie z. B. Unterhaltsleistungen, Kirchensteuer etc. abgezogen.
Vorsorgepauschale
Die Vorsorgepauschale (§ 10 c EStG) ist abhängig von der Höhe des Arbeitslohns.
Sie wird in den Steuerklassen I bis IV berücksichtigt. Mittels der Vorsorgepauschale werden die Vorsorgeaufwendungen wie z. B. die gesetzliche Rentenversicherung, Unfallversicherung, etc. abgezogen.
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt gemäß § 24 b EStG 1.308 Euro.
Allein stehende Steuerpflichtige können ihn von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder
Kindergeld zusteht.
Der Entlastungsbetrag ist in
Steuerklasse II berücksichtigt.
Kinderfreibetrag
Auf der Lohnsteuerkarte sind noch etwaige
Kinderfreibeträge eingetragen. Diese sind jedoch lediglich für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag von Bedeutung.
Eltern erhalten zunächst im laufenden Kalenderjahr monatlich Kindergeld (§§ 62 ff. EStG) gezahlt.
Eine Auswirkung der
Kinderfreibeträge (§ 32 EStG) ergibt sich erst im Rahmen der Einkommensteuer-
Veranlagung.
Welche Freibeträge können auf der Lohnsteuerkarte nur auf Antrag eingetragen werden?
Zusätzlich zu den oben genannten Freibeträgen, die bereits mittels der unterschiedlichen Lohnsteuerklassen berücksichtigt werden, können auf der Lohnsteuerkarte weitere Freibeträge eingetragen werden (§ 39 a Abs. 1 EStG).
Der Arbeitnehmer muß die Eintragung beim Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beantragen.
Der Antrag muß bis zum 30. November des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte gilt.
Ohne Beschränkung können auf der Lohnsteuerkarte Freibeträge für die folgenden Sachverhalte eingetragen werden:
- Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene,
- Falls in Summe negative Einkünfte aus anderen Einkunftsarten erzielt werden und ein Verlustabzug wahrgenommen werden kann,
- Kinderfreibeträge, wenn kein Anspruch auf Kindergeld besteht.
Für weitere Sachverhalte können nur Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, wenn die Antragsgrenze in Höhe von 600 Euro überschritten wird (§ 39 a Abs. 2 S. 4 EStG), nämlich
Bei der Berechnung der Aufwendungen zur Überprüfung der Antragsgrenze ist zu beachten, daß der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen ist.
Beispiel
Werbungskosten liegen in Höhe von 1.850 Euro vor.
Werbungskosten: 1.850 Euro
Arbeitnehmer-Pauschbetrag = 920 Euro, ohne Antrag ist nur dieser Betrag von den Einkünften pauschal abziehbar
Antragsgrenze ist überschritten um 1.850 Euro - 920 Euro = 930 Euro
Das bedeutet:
Falls der Arbeitnehmer in diesem Beispiel keinen Antrag stellt, entgeht ihm eine Abzugsmöglichkeit in Höhe von 930 Euro, da er pauschal - das heißt ohne Antrag und ohne Belege - nur 920 Euro absetzen darf.
Bei Anträgen von Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, ist die Antragsgrenze einfacher zu überschreiten.
Auf der einen Seite ist zwar die Summe der für beide Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen und abziehbaren Beträge zugrunde zu legen, auf der anderen Seite ist die Antragsgrenze jedoch nicht zu verdoppeln (§ 39 a Abs. 3 S. 2 EStG).
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