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Was ist eine "Handschenkung"?

Mai 2013




Nach dem Gesetz spricht man von einer Schenkung, wenn eine Zuwendung vorliegt, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt (§ 516 BGB).


Eine Schenkung ist ein Vertrag.



Was ist der Unterschied zwischen Schenkung und Handschenkung?


Bei einem Schenkungsversprechen verspricht jemand einem anderen, ihm in der Zukunft etwas unentgeltlich zuzwenden.


Beispiel


Klaus sagt zu Clara: "Ich verspreche Dir hiermit, daß ich Dir mein Auto morgen kostenlos übergeben werde, es soll danach Dir gehören."


Bei einer Handschenkung wird das Schenkungsversprechen an Ort und Stelle umgehend vollzogen, beispielsweise durch Übergabe der geschenkten Sache.

Beispiel

Klaus sagt zu Clara: "Ich schenke Dir dieses Buch über Australien". Er übergibt Clara das Buch sofort und Clara nimmt es daraufhin an sich."

Welche Form muss ich einhalten, damit ein Schenkungsversprechen gültig ist?


Da sich der Schenkende durch ein Schenkungsversprechen dazu verpflichtet, dem Empfänger Vermögensgegenstände ohne Gegenleistung zu übertragen, schreibt das Gesetz zu seinem Schutz vor, dass der Schenkungsvertrag von einem Notar beurkundet werden muss (§ 518 Abs. 1 BGB). Wird diese Formvorschrift nicht eingehalten, so ist das Schenkungsversprechen unwirksam und kann nicht eingeklagt werden.

Der Unterschied zur Handschenkung besteht darin, dass derjenige, der eine Schenkung verspricht, ohne sie sofort zu bewirken, nicht gleich sieht, was er verliert. Wer etwas tastsächlich gegenständlich hergibt oder etwas unternimmt, um einem anderen eine Zuwendung zukommen zu lassen (z.B. Überweisungsauftrag an die Bank erteilen), sieht eher den Verlust.

Das Gesetz will also denjenigen schützen, der zunächst nur ein Schenkungsversprechen abgibt und noch nicht sieht, was er verliert.


Beispiel

Opa Willi verspricht seinem Enkel Theo, ihm zu seinem 25. Geburtstag seinen alten Mercedes zu schenken. In dem Jahr vor seinem 25. Geburtstag versäumt es Theo allerdings, seinen Opa regelmäßig zu besuchen, obwohl dieser schwer krank ist. Opa Willi ist enttäuscht und will Theo den Wagen nun doch nicht mehr schenken.


Da es keinen schriftlichen Schenkungsvertrag gibt, der von einem Notar beurkundet wurde, kann Theo seinen Opa nicht dazu zwingen, ihm den Wagen zu schenken.


Der Schenkende selbst kann die versäumte Einhaltung der Formvorschrift allerdings dadurch heilen, dass er die Schenkung bewirkt (§ 518 Abs. 2 BGB), also dadurch, dass der dem Beschenkten die Sache gibt oder ihm auf anderem Wege das Eigentum an dem Gegenstand der Schenkung verschafft. Dann wird die Schenkung wirksam, auch ohne, dass vorher ein notariell beglaubigter Vertrag abgeschlossen wurde.


Beispiel

Theo entschuldigt sich bei seinem Opa und kann ihn dazu überreden, ihm den Wagen trotz der ausgebliebenen Besuche zu schenken. Daraufhin übergibt Opa Willi seinem Enkel die Schlüssel sowie Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein mit den Worten: "Der Wagen gehört ab heute Dir!"


Damit ist die Schenkung auch ohne notariell beglaubigten Vertrag wirksam und Theo kann das Fahrzeug behalten. Der Formmangel ist geheilt (also behoben).


Zu beachten ist dabei, dass z.B. die Übertragung von Eigentum an Grundstücken ausschließlich mit notarieller Beglaubigung erfolgen kann (§§ 873, 925 BGB).

Wenn es keinen notariellen Schenkungsvertrag gibt, muss zur Bewirkung der Schenkung eines Grundstücks die Einigung über die Eigentumsübertragung am Grundstück von einem Notar beurkundet werden. Andernfalls ist sie unwirksam.

Der Grund hierfür liegt darin, dass der Gesetzgeber jeden davor schützen will, die Übertragung von Grundstücken voreilig vorzunehmen. Jeder, der ein Grundstück überträgt, soll von einem Notar darüber aufgeklärt werden, welche endgültigen rechtlichen Folgen damit verbunden sind.

Dies gilt unabhängig davon, ob ein Grundstück schenkweise übertragen oder verkauft wird.


Beispiel

Wollte Opa Willi seinem Enkel Theo sein Hausgrundstück übertragen, so müssten beide gemeinsam zum Notar gehen.


Es würde nicht ausreichen, wenn Opa Willi seinem Enkel einen Brief übergibt, in dem geschrieben steht, dass das Haus ab heute Theo gehören soll.

Aus einem solchen Schreiben könnte Theo keinerlei Rechte ableiten, es sei denn, Opa Willi würde das Schreiben notariell beurkunden lassen.

Die Einigung über die Eigentumsübertragung an dem Grundstück muss in jedem Fall zusätzlich vor dem Notar erklärt werden (§§ 873, 925 BGB). (Ein anderer Fall würde vorliegen, wenn Opa Willi dem Theo sein Haus vererben wollte; in diesem Fall müssten die Vorschriften über die gültige Erstellung eines Testaments oder einer anderen letztwilligen Verfügung eingehalten werden.)

Handschenkung


Der Schenkende hat die Möglichkeit, eine Schenkung als sogenannte Handschenkung vorzunehmen.

Eine solche liegt vor, wenn der Gegenstand der Schenkung dem Beschenkten sofort verschafft wird, ohne dass der Schenkende dies dem Beschenkten vorher verspricht.

Dies wird in aller Regel Geschenke wie Geburtstags- oder Weihnachtsgeschenke betreffen oder sonstige Geschenke, die man sofort übergibt, ohne dies zuvor einem förmlichen Vertrag festzuhalten.

Die Parteien sind sich dann bei der Übergabe "ohne große Worte" darüber einig, dass keine Gegenleistung erwartet wird, dass die Übergabe also unentgeltlich erfolgt.

Eine solche Handschenkung bedarf keiner besonderen Form, um gültig zu sein.

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