Mai 2013
Ist im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren
Tarifvertrag keine längere Kündigungsfrist vorgesehen, so gelten die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen des § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Grundkündigungsfrist für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt demnach 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats.
Besteht das Arbeitverhältnis schon mindestens 2 Jahre, so verlängert sich die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.
Die Kündigungsfrist hängt von der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers ab und beträgt maximal 7 Monate zum Monatsende.
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