Mai 2013
Gemäß § 613a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam.
Das Recht zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (zum Beispiels aus verhaltensbedingten Gründen oder betriebsbedingten Gründen) bleibt dem Arbeitgeber jedoch erhalten.
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