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Kündigungsgründe nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Mai 2013
Ist das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund darlegen und beweisen, um sich wirksam von seinem Mitarbeiter trennen zu können.

Nur dann ist die Kündigung nach dem Gesetzeswortlaut "sozial gerechtfertigt" und wirksam.


Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes


Nicht jeder Arbeitnehmer ist gegen Kündigungen geschützt.

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass bei einer sehr kurzen Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und in sogenannten Kleinbetrieben grundsätzlich kein Kündigungsschutz bestehen soll.

In diesen Fällen ist also ein Arbeitnehmer frei kündbar, das heisst ohne dass der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund darlegen und beweisen muss.

Kündigungsschutz besteht nur in den Konstellationen, in denen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anwendbar ist. Das Kündigungsschutzgesetz ist unter folgenden Bedingungen anwendbar:


  • Auf das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kann sich nur der Arbeitnehmer berufen, der ohne Unterbrechung schon länger als 6 Monate in demselben Betrieb oder Unternehmen angestellt war (§ 1 KSchG). Umgekehrt bedeutet dies, dass einem Arbeitnehmer, der noch keine 6 Monate angestellt ist, ohne Grund gekündigt werden kann.
  • Weiterhin muss der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer angestellt ist, gemäß § 23 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigen. In Betrieben, die diese Grenze nicht überschreiten (sogenannte Kleinbetriebe) gilt also kein Kündigungsschutz. Für Arbeitnehmer, die vor dem 1.1.2004 bereits in dem betroffenen Betrieb angestellt waren, gilt anstatt der 10-Angestellten-Grenze eine 5- Angestellten-Grenze.

Welche Kündigungsgründe gibt es nach dem Kündigungsschutzgesetz?


Wenn das Kündigungsschutzgesetz auf eine bestimmte Kündigung anwendbar ist, so muß einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegen, damit die Kündigung wirksam ist:


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Hilfe und Beratung.

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