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Aufstockungsunterhalt für den Geschiedenen

Mai 2013
Falls der Unterhaltsbedürftige eine angemessene Erwerbstätigkeit gefunden hat und hieraus Einkünfte bezieht, kann er unter Umständen dennoch einen sogenannten Aufstockungsunterhalt vom besserverdienenden Ehegatten verlangen.


Durch diesen Unterhalt soll gewährleistet werden, daß der eheliche Lebensstandard aufrechterhalten wird.

Außerdem soll der Geschiedene motiviert werden, eine angemessene Arbeitsstelle anzunehmen, auch wenn sie nicht so gut bezahlt ist, denn den Unterschiedsbetrag zu dem ihm zustehenden Unterhaltsanspruch kann er gegebenenfalls als Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Absatz 2 BGB) erhalten.

Beispiel (vereinfacht)

Die gelernte Bürokauffrau Eva findet nach der Scheidung einen Arbeitsplatz als Bürokauffrau. Jedoch ist die Stelle eher schlecht bezahlt, nämlich trotz Vollzeit nur mit 1.000 Euro. Während der Ehe mit dem Zahnarzt Hannes hatte sie in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Das Familiengericht hat (hier nur beispielhaft) ausgerechnet, daß Eva ein Unterhaltsanspruch von 1.500 Euro pro Monat zustünde.


Eva hat einen angemessenen Arbeitsplatz gefunden, da er ihrer Ausbildung entspricht. Sie verdient 1.000 Euro pro Monat, so daß ihr zu dem ausgerechneten Unterhaltsanspruch von 1.500 Euro pro Monat noch 500 Euro fehlen.

Diese 500 Euro kann Eva von Hannes, falls auch die sonstigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs erfüllt sind, als Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Absatz 2 BGB) verlangen.

Falls der Unterhaltsbedürftige, anders als im obigen Beispiel, nicht eine angemessene Erwerbstätigkeit findet, sondern eine "unangemessene" oder gar keine Erwerbstätigkeit, so kann er keinen Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Absatz 2 BGB verlangen, aber womöglich einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 Absatz 1 BGB.


Beispiel

In dem obigen Beispiel lehnt Eva die Stelle als Bürokauffrau, trotz Zusage des Unternehmens, ab. Sie will sich lieber "zurücklehnen" und von ihrem ex-Mann Geschiedenenunterhalt beziehen.

Eva verlangt von Hannes den für sie (hier nur beispielhaft) ausgerechneten Unterhalt in Höhe von 1.500 Euro wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 Absatz 1 BGB).



Das Familiengericht wird hier aber feststellen müssen, daß Eva durch die Ablehnung des für sie angemessenen Arbeitsplatzes gegen ihre Erwerbsobliegenheit verstoßen hat. Das Familiengericht würde nun, zu Ungunsten Evas, "fiktive Einkünfte" bei ihr anrechnen. Es würde so tun, als würde Eva aktuell 1.000 Euro pro Monat, also das Gehalt, das ihr durch ihren Verstoß gegen ihre Erwerbsobliegenheit konkret fehlt, bezieht.

Dann würde das Gericht die Differenz zwischen diesen "fiktiven Einkünften" (1.000 Euro) und dem ihr zustehenden (hier nur beispielhaften) Unterhaltsbetrag (1.500 Euro) ausrechnen: Der Unterschied beträgt 500 Euro.

Diese 500 Euro müßte der ex-Mann ihr dann unter Umständen bezahlen.

Daraus folgt zu diesem Beispiel:

Wenn Eva den angemessenen Job ohne sachliche Gründe ablehnt, muß sie mit 500 Euro Geschiedenenunterhalt über die Runden kommen.

Wenn sie den angemessenen Job hingegen annimmt, wird sie dort 1.000 Euro monatlich verdienen und zusätzlich von ihrem ex-Mann noch einen Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Absatz 2 BGB) in Höhe von 500 Euro erhalten: Sie wird dann also im Monat über 1.500 Euro verfügen.

Aus diesem Beispiel wird ersichtlich, wie wichtig es im Einzelfall sein kann, als Geschiedener erhebliche Erwerbsbemühungen zu unternehmen und angemessene Arbeitsplätze auch tatsächlich anzunehmen.

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