Mai 2013
Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung nach der Scheidung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen.
Erforderlich ist, daß eine Schul- oder Berufsausbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ehe abgebrochen worden ist.
Die Gerichte prüfen in der Regel sehr streng, ob diese Voraussetzung tatsächlich gegeben ist.
Beispiele
- Abbruch des Studiums wegen der Schwangerschaft,
- Abbruch der Ausbildung wegen eines ehebedingten Ortswechsels.
Der Unterhaltsbedürftige muß dieselbe Ausbildung oder eine entsprechende Ausbildung ohne schuldhaftes Verzögern nach der
Scheidung aufnehmen. Es muß sich nicht unbedingt um eine Ausbildung in der gleichen Fachrichtung handeln, aber das Ausbildungsniveau muß in etwa vergleichbar sein.
Beispiele
- Aufgrund der Ehe wurde das Medizinstudium abgebrochen. Nach der Scheidung soll nun ein Jurastudium aufgenommen werden.
- Eine Schreinerlehre wurde aufgrund der Ehe in Folge eines Wohnortwechsels abgebrochen, nun soll eine Metzgerlehre aufgenommen werden.
Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung muß zu erwarten sein. Dies ist eine Voraussetzung für den Ausbildungsunterhalt.
Die maximale Dauer der Gewährung dieses Unterhalts entspricht der Dauer der Ausbildungsmaßnahme.
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