Mai 2013
Unter Sonderausgaben versteht man Ausgaben, die nicht mit einer der sieben Einkunftsarten im Zusammenhang stehen, und die auch nicht unter Betriebsausgaben oder Werbungskosten fallen.
Diese Ausgaben lassen sich in
Vorsorgeaufwendungen und sonstige Sonderausgaben unterteilen.
Der Abzug der Sonderausgaben ist folgendermaßen geregelt:
Der Abzug wirkt entweder unbeschränkt oder durch Höchstbeträge beschränkt zugelassen.
Die Höhe des Abzugs kann entweder den tatsächlichen Kosten oder einem pauschalen Betrag entsprechen.
Arten von abzugsfähigen Aufwendungen
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten auf gemeinsamen Antrag höchstens bis 13.805 Euro,
- Renten und dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen,
- gezahlte Kirchensteuer ,
- 2/3 der Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, höchstens 4.000 Euro je Kind,
- 2/3 der Aufwendungen für die Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, höchstens 4.000 Euro je Kind, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist,
- Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr; es sei denn, die Ausbildung oder das Studium findet in einem Ausbildungsdienstverhältnis statt, denn dann sind die Aufwendungen als Werbungskosten oder vorweggenommene Werbungskosten unbeschränkt bei der Einkunftsermittlung abzugsfähig,
- 30% des Entgelts, höchstens aber 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung,
- 20 % des Gesamtsbetrag der Einkünfte können für Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können als Sonderausgaben abgezogen werden.
Sonderausgaben-Pauschale
Ohne Nachweis wird für die oben genannten Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 € (bei Zusammenveranlagung von 72 €) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 10c EStG).
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