Mai 2013
Nach § 247 des HGB unterteilen sich die Aktiva in der Regel in
Anlagevermögen
Die Gegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen, sind als Anlagenvermögen auszuweisen.
Hierzu gehören insbesondere die zur Produktion notwendige Infrastruktur wie Grund und Boden, Gebäude und Maschinen.
Ebenfalls zum
Anlagevermögen gerechnet werden Finanzanlagen mit dauerhaftem Charakter, beispielsweise als Beteiligung oder Investitionen an anderen Unternehmen.
Weiterhin umfaßt das Anlagevermögen auch immaterielle Vermögensgegenstände. Hierzu zählen entgeltlich erworbene Rechte wie Lizenzen und Patenten, Ausnutzungsrechte von Marken oder der sogenannte "Goodwill".
Für immaterielle Vermögensgegenstände, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden (Bilanzierungsverbot, § 248 Abs. 2 HGB).
Alle Gegenstände, die mindestens 1 Jahr dem Geschäftsbetrieb dienen, müssen als Anlagevermögen ausgewiesen werden, es sei denn, ihr Wert übersteigt nicht 100 €.
Diese Gegenstände müssen zu ihrem Anschaffungswert in der Bilanz angesetzt werden, es sei denn, der Teilwert ist dauerhaft geringer.
Umlaufvermögen
Das Umlaufvermögen stellt den Teil der wirtschaftlichen Rechte dar, den das Unternehmen zur kurzfristigen und wiederkehrenden Verwendung besitzt.
Dazu zählen insbesondere
- Bargeldbestände,
- Bankkonten sowie
- kurzfristig verfügbare Finanzanlagen.
Daneben bilden auch
- für die Produktion notwendige Rohstoffe und Vorprodukte sowie
- kurzfristig verkaufbare Lagerbestände an Fertigprodukten
Teile des Umlaufvermögens.
Rechnungsabgrenzungsposten
Als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) sind auf der Aktivseite
Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen (§ 250 Abs. 1 HGB) (ARAP = aktiver Rechnungsabgrenzungsposten).
Hierzu zählen zum Beispiel im Voraus bezahlte Mieten.
Stellt er hingegen einen Ertrag dar
(Beispiel: Mieteinnahmen, die durch das Unternehmen im Voraus erzielt wurden) so ist der RAP auf der Passivseite auszuweisen. (PRAP = passiver Rechnungsabgrenzungsposten).
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