Betriebsausgaben bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Bei Selbständigen sind Ausgaben, die mit der Unternehmensaktivität verbunden sind, steuerlich abzugsfähig. Hier finden sie die Definition von Betriebsausgaben bei Selbständigen sowie eine Liste mit Beispielen für diese Betriebsausgaben.

Was sind Betriebsausgaben bei Selbständigen?

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Aufwendungen betrieblich veranlasst, wenn sie in tatsächlichem wirtschaftlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Ausgaben üblich, erforderlich oder zweckmäßig sind.

Für den Fall, dass bestimmte Aufwendungen ausschließlich der privaten Lebenshaltung des Selbständigen dienen, können Sie nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Diese privaten Ausgaben können allerdings als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Beispiele für Betriebsausgaben

Die folgenden Aufwendungen zählen als Betriebsausgaben. Dabei sind die aufgezählten Posten Beispiele, die Liste ist nicht vollständig:

Abschreibungen (AfA)
Kosten für Beratungen (Anwaltskosten, Steuerberater)
Betriebssteuern (Umsatzsteuer, Kfz-Steuer für Dienstwagen)
Kosten für die Nutzung des Büros (Telefon- und Internetanschluss, Miete)
Kosten für Finanzierungen
Kosten für Geschäftsreisen oder Fortbildungen
Personalkosten
Versicherungsbeiträge (allerdings nicht für die privaten Versicherungen des Unternehmers, wie Lebensversicherungen)
Werbekosten

Was ist die Betriebsausgaben-Pauschale?

Bei bestimmten Berufsgruppen ist es möglich, die Betriebsausgaben mit einem Pauschalabzug geltend zu machen. Dabei ist es nicht nötig, die einzelnen Ausgaben nachzuweisen.

Dies ist der Fall bei hauptberuflich Selbständigen, schriftstellerischer oder journalistischer Tätigkeit. Der Pauschalabzug beträgt 30 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit (und höchstens 2.455 Euro jährlich). Es ist zusätzlich möglich, höhere Betriebsausgaben nachzuweisen und abzusetzen.

Bei Nebentätigkeiten wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Natur (zum Beispiel bei einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit) beträgt der Pauschalabzug 25 Prozent der Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit (und höchstens 614 Euro jährlich).

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