Mai 2013
Die Zahlungsverweigerung der
GEZ-Gebühren stellt keine eigene Straftat dar. Das bedeutet, dass man wegen der Nichtbezahlung von GEZ-Gebühren grundsätzlich nicht ins Gefängnis kommen kann.
Allerdings kann man zur Zahlung eines Bußgeldes verpflichtet werden, denn das rechtswidrige Nichtentrichten der GEZ-Gebühren ist eine Ordnungswidrigkeit.
§ 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages bestimmt hierzu:
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes zum Empfang entgegen § 3 nicht innerhalb eines Monats anzeigt;
- ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält und die fällige Rundfunkgebühr länger als sechs Monate ganz oder teilweise nicht leistet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Achtung:
Falls man jedoch auf ein
GEZ-Schreiben falsche Angaben macht, kann dies einen Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch darstellen.
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