Mai 2013
Wird ein Unternehmen von mehreren Personen zusammen betrieben, so liegt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor, auch wenn diese Personen in keiner Weise eine schriftliche Vereinbarung (Gesellschaftsvertrag) untereinander getroffen haben.
Häufig kommt diese Form der Tätigkeit bei Freiberuflern und im Einzelhandel vor.
Praxisbeispiele sind:
- Kleingewerbetreibende,
- Praxisgemeinschaften Freier Berufe,
- Arbeitsgemeinschaften.
Besondere Formalitäten sind nicht erforderlich.
Eine mündliche Vereinbarung ist ausreichend, jedoch ist ein schriftlicher Vertrag sehr empfehlenswert, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Im schriftlichen Vertrag (Gesellschaftsvertrag) können die Verpflichtungen im Innenverhältnis, das heißt die zwischen den Gesellschaftern bestehenden Verpflichtungen geregelt werden.
Der Vertrag beinhaltet dann Regelungen
- zum Gesellschaftszweck,
- den Anteilen der Gesellschafter,
- den zu erbringenden Einlagen,
- der Geschäftsführung sowie
- zum Ausscheiden der Gesellschafter aus der GbR.
Haftung der GbR
Im Verhältnis gegenüber den Geschäftspartnern haften die Gesellschafter der GbR unabhängig von ihren Vereinbarungen mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Aufgrund der umfassenden persönlichen Haftung muss kein Mindestkapital eingelegt werden.
Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Die GbR kann konkludent - also durch schlüssiges Handeln - entstehen. Dies bedeutet, dass das einfache gemeinsame Tätigwerden von mehreren Personen zur Erreichung eines besitmmten Zweckes zur Gründung der GbR ausreicht: Es ist weder eine notarielle Mitwirkung, noch eine Eintragung im Handelsregister erforderlich.
§ 705 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmz zur GbR:
"Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten."
Der Gesellschaftsvertrag kann bei der GbR, wie erwähnt, auch mündlich oder bereits durch schlüssiges gemeinsames Tätigwerden geschlossen werden.
Steuern der GbR
Die Gesellschafter der GbR versteuern die Einkünfte anteilig als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit, im Wege der
Einkommensteuer.
Es ist eine Einnahme-Überschussrechnung durchzuführen, in der Einnahmen und
Ausgaben aufgelistet werden.
Zu versteuern ist nur das eingenommene Geld, nicht bereits die in Rechnung gestellten Forderungen.
Eine Bilanz ist nicht notwendig.
Grenzen zur Betreibung eines Unternehmens in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Werden bestimmte Grenzen (zum Beispiel: Umsatz, Betriebsvermögen, Mitarbeiterzahl) überschritten, so wird auch die GbR eintragungspflichtig (Handelsregister) und wird zur offenen Handelsgesellschaft (
OHG).
Die Vorteile der Führung einer Einnahme-Überschussrechnung entfallen. Es besteht dann Bilanzierungspflicht.
Beispiel
Klaus, Hannes und Jörg sind Architekten. Jeder hat sein eigenes Architekturbüro. Sie entscheiden sich, fortan gemeinsam tätig zu werden, in einem gemeinsam angemieteten Büro und unter einem Namen aufzutreten: "Architektenbüro Klaus, Hannes und Jörg".
In diesem Beispiel liegt eine GbR der Gesellschafter Klaus, Hannes und Jörg vor.
In diesem Beispiel wird kein Handelsgewerbe betrieben: Architekten betreiben nach dem Verständnis des Gesetzes kein Gewerbe, sondern sind freiberuflich tätig. Deswegen liegt eine GbR vor.
Sobald aber mehrere gemeinsam ein Handelsgewerbe betreiben, liegt keine GbR vor, sondern eine
OHG.
§ 1 Absatz 2 HGB (Handelsgesetzbuch) bestimmt hierzu:
"Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert."
Dies bedeutet:
- Ein "kleines Gewerbe" kann auch in der Form einer GbR betrieben werden. Sobald es aber im Handelsregister eingetragen wird, ist es eine OHG und keine GbR mehr.
- Ein "größeres Gewerbe" ist automatisch eine OHG und keine GbR, unabhängig davon, ob die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist oder nicht.
Beispiele
Peter und Rainer betreiben einen kleinen Würstchenstand. Sie machen damit geringe Umsätze und auch die Buchführung ist recht einfach durchzuführen.
In diesem Beispiel haben Peter und Rainer die Wahl:
Sie können die Würstchenbude als GbR betreiben.
Falls sie sich in das Handelsregister eintragen, wird aus der GbR jedoch eine OHG.
Peter und Rainer betreiben, über ganz Deutschland verteilt, 80 Würstchenbuden. Sie machen sehr hohe Umsätze und auch die Buchführung ist sehr kompliziert, aufgrund der vielen zu tätigenden Buchungen.
In diesem Beispiel liegt eine OHG vor. Eine Tätigkeit in der Form einer GbR ist nicht möglich, da ein Handelsgewerbe vorliegt und auch nicht mehr von einem "Kleingewerbe" gesprochen werden kann. Unabhängig von der Eintragung ins Handelsregister liegt eine OHG vor. Damit haben die Gesellschafter auch die Pflicht, sich alsbald in das Handelsregister einzutragen.
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