Mai 2013
Die kleine AG kann für sehr ambitionierte Unternehmensgründungen die richtige Rechtsform sein.
Das Mindestkapital beträgt 50.000 Euro. Die Gesellschafter der AG nennt man Aktionäre.
Aufgabenverteilung bei der kleinen AG
Die Aktionäre sind die Eigentümer der AG.
Sie wählen einen Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat bestimmt die Mitglieder des Vorstandes.
Der Vorstand hat die Verantwortung für die Geschäftsführung. Die Aufsichtsratsmitglieder vertreten die Interessen der Gesellschafter und kontrollieren den Vorstand.
Die Rolle des Aufsichtsrats ist insbesondere dann wichtig, wenn der Vorstand nicht mit Aktionären, also den Inhabern, besetzt ist.
Der Aufsichtsrat muss darauf achten, dass das von den Aktionären eingesetzte Kapital im Sinne der Aktionäre optimal genutzt wird. Im Aufsichtsrat können Aktionäre sitzen. Die Aktionäre können jedoch in den Aufsichtsrat auch Personen berufen, die aufgrund ihrer Erfahrung dem Vorstand die richtigen Vorgaben machen können, die Strategie mitgestalten und Kompetenz im Rahmen der Überwachung der finanziellen Mittel haben.
Gründung der kleinen AG
Die Gründung der kleinen AG erfolgt durch notarielle Beurkundung.
Die kleine AG kann einen oder mehrere Aktionäre haben.
Nach Unterzeichnung des notariellen Gesellschaftsvertrages und der Verpflichtung zur Aufbringung des Grundkapitals durch die Gründer, bestellen diese in notarieller Form den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer.
Die Gründer haben einen schriftlichen Gründungsbericht zu erstellen.
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand.
Alle Gründer und Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates müssen die Aktiengesellschaft zum Handelsregister anmelden.
Sacheinlagen müssen ganz und Bareinlagen mindestens zu einem Viertel erbracht werden.
Steuern
Es besteht Buchhaltungspflicht.
Eine Bilanz sowie eine
Gewinn- und Verlustrechnung müssen erstellt werden. Die Gewinne unterliegen, wie bei der
GmbH, der Körperschaftsteuer.
Die nach Zahlung der Körperschaftsteuer an die Aktionäre gezahlten Dividenden unterliegen der
Abgeltungssteuer.
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