Gewerbesteuer-Kürzungen

Bei der Berechnung der Gewerbesteuer sind die Kürzungen nach § 9 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu berücksichtigen. Hier finden Sie einen Überblick über diese Kürzungen.

Berechnung des Gewerbeertrags

Ausschlaggebend für die Gewerbesteuer ist der sogenannte Gewerbeertrag. Dieser ergibt sich aus dem Gewinn oder Verlust aus Gewerbebetrieb zuzüglich der Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und abzüglich der Kürzungen (§ 9 GewStG).

Kürzungen der Gewerbesteuer

Die folgenden Gewerbesteuer-Kürzungen werden vom Gewinn und den Hinzurechnungen abgezogen.

Kürzungen bei Grundbesitz

Gehört ein von der Grundsteuer befreiter Grundbesitz zum Betriebsvermögen, werden nach § 9 Nummer 1 GewStG 1,2 Prozent vom Einheitswert dieses Grundbesitzes abgezogen. Eine Doppelbelastung mit der Grundsteuer soll durch diese Kürzung verhindert werden. Diese Regelung gilt zum Beispiel auch für ein häusliches Arbeitszimmer.

Kürzungen bei Gewinnanteilen an Personen- oder Kapitalgesellschaften

Die Gewerbesteuer-Kürzung gilt auch für Gewinnanteile an Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer gelten (§ 9 Nummer 2 GewStG), wie zum Beispiel bei einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft. Hierdurch soll eine Doppelbelastung mit der Gewerbesteuer vermieden werden.

Nach § 9 Nummer 2a GewStG wird die Gewerbesteuer ebenfalls um Gewinnanteile an inländischen Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals gekürzt.

Der Gewinn einer ausländischen Betriebsstätte eines inländischen Unternehmens unterliegt nicht der Gewerbesteuer und wird somit vom Gewinn aus Gewerbebetrieb abgezogen (§ 9 Nummer 3 GewStG).

Das Gewerbesteuergesetz sieht Gewerbesteuer-Kürzungen auch vor für Gewinnanteile an ausländischen Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligung von mindestens 15 Prozent
(§ 9 Nummer 7 GewStG) und für Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen von der Gewerbesteuer befreit ist (§ 9 Nummer 8 GewStG).

Andere Fälle der Gewerbesteuer-Kürzung

Für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (§ 9 Nummer 5 GewStG) gilt ebenfalls die Gewerbesteuer-Kürzung.

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