Gewerbesteuer: Steuermessbetrag bei mehreren Betriebsstätten

Hat eine Firma zwei oder mehr Betriebsstätten in unterschiedlichen Gemeinden, ist der Steuermessbetrag zu splitten. Wie genau wird diese Zerlegung berechnet?

Zerlegung der Gewerbesteuer

Werden Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (§ 28 Gewerbesteuergesetz).

Zerlegungsmaßstab sind gemäß § 29 GewStG in der Regel die in den Gemeinden gezahlten Arbeitslöhne. Bei der Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne dabei auf volle 1.000 Euro abzurunden. Bei mehrgemeindlichen Betriebsstätten, das heißt bei Betriebsstätten, die sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ist der Steuermessbetrag nach der Lage der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der durch das Vorhandensein der Betriebsstätte erwachsenden Gemeindelasten zu zerlegen (§ 30 GewStG).

Gehälter von Auszubildenden sind nicht zu den Arbeitslöhnen zu zählen. Die Arbeitslöhne von Aushilfen werden bei der Berechnung des Zerlegungsmaßstab im Allgemeinen berücksichtigt.

Das Finanzamt erlässt einen sogenannten Zerlegungsbescheid.

Zerlegung der Gewerbesteuer bei einem Umzug oder einer Sitzverlegung

Die Zerlegung des Steuermessbetrags gilt auch, wenn eine Betriebsstätte innerhalb des Erhebungszeitraums verlegt wird. Ausschlaggebend ist hierfür der Zeitpunkt der Gewerbeummeldung.

Beispiel für die Zerlegung der Gewerbesteuer

Für die Müller GmbH wird ein Steuermessbetrag in Höhe von 4.000 Euro festgesetzt. Sie unterhält die folgenden zwei Betriebsstätten:

Gemeinde A mit einem Hebesatz von 200 Prozent. Die Arbeitslöhne dieser Betriebsstätte betragen 40.000 Euro.

Gemeinde B mit einem Hebesatz von 490 Prozent. Die Arbeitslöhne dieser Betriebsstätte betragen 160.000 Euro.

Die Zerlegung wird wie folgt berechnet:
100 / 200.000 (Summe der Arbeitslöhne beider Betriebsstätten) x 40.000 (Arbeitslöhne Gemeinde A) = 20 Prozent
100 / 200.000 (Summe der Arbeitslöhne beider Betriebsstätten) x 160.000 (Arbeitslöhne Gemeinde A) = 80 Prozent

Anteiliger Steuermessbetrag:
Gemeinde A: 4.000 Euro x 20 Prozent = 800 Euro
Gemeinde B: 4.000 Euro x 80 Prozent = 3.200 Euro

Die festzusetzende Gewerbesteuer entspricht:
Gemeinde A: 800 Euro x 200 Prozent = 1.600 Euro
Gemeinde B: 3.200 Euro x 490 Prozent = 15.680 Euro

Insgesamt hat die Müller GmbH Gewerbesteuer in Höhe von 17.280 Euro zu zahlen.

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