Mai 2013
Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung
Die Pflicht zur Abgabe einer
Steuererklärung ergibt sich aus § 25 EStG (
Pflichtveranlagung). Die
Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abgegeben werden. Für durch einen Steuerberater vertretene Steuerpflichtige ist eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gewährt.
Bei Landwirten verschieben sich diese Fristen der Pflichtveranlagung auf den 30. September und den 28. Februar aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres.
Steuerfestsetzung durch Steuerbescheid
Die Höhe der Einkommensteuer wird grundsätzlich von der Finanzbehörde durch einen Steuerbescheid festgesetzt.
Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Schriftliche Steuerbescheide müssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Information (Belehrung) darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf (Einspruch) zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.
Mit dem Rechtsbehelf (hier: Einspruch) kann der Steuerpflichtige beim zuständigen Finanzamt kostenfrei gegen den erlassenen Steuerbescheid vorgehen. Gibt das Finanzamt dem Einspruch nicht statt, kann beim zuständigen
Finanzgericht Klage erhoben werden.
Einspruch gegen den Steuerbescheid
Wenn die Steuerverwaltung von den Angaben des Steuerpflichtigen im Steuerbescheid abweicht, ist sie verpflichtet, diese Abweichungen zu begründen.
Falls der Steuerzahler diese Abweichung als nicht berechtigt ansieht, kann er innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gegen den Steuerbescheid schriftlich beim Finanzamt Einspruch einlegen.
Bei diesem Einspruch sind die folgenden Angaben erforderlich:
- Persönlichen Daten,
- Steuernummer,
- Steuerbescheidnummer,
- gewünschte Abänderung.
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