Strafe bei Nichtabgabe der Steuererklärung - Zwangsmittel

Bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen hat das Finanzamt verschiedene Mittel, um diese einzufordern. Hier finden Sie eine Verfahrensanweisung, wenn Ihnen ein Zwangsgeld angedroht wird, weil Sie Ihre Steuererklärung zu spät abgegeben haben.

Erlass des Zwangsgelds durch das Finanzamt

Gemäß § 328 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) gehören Zwangsgelder zu den sogenannten Zwangsmitteln, mit deren Hilfe ein bestimmtes Verhalten durchgesetzt werden soll. Insbesondere kann die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen mit diesem Bußgeld zur Abgabe ausstehender Steuererklärungen anhalten.

Nach § 328 Absatz 1 AO muss das Zwangsmittel in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen, das heißt die Höhe muss angemessen sein. Das einzelne Zwangsgeld darf höchstens 25.000 Euro betragen (§ 329 AO). Das Zwangsgeld ist schriftlich anzudrohen. Nur in Ausnahmefällen ist eine mündliche Androhung ausreichend.

Das Finanzamt hat dabei eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb derer die Steuererklärung abzugeben ist (§ 332 Absatz 1 Abgabenordnung). Nach Ablauf der Frist wird das Zwangsgeld festgesetzt (§ 333 AO).

Was ist bei einer Androhung von Zwangsgeld zu tun?

Wenn Sie vom Finanzamt eine Androhung von Zwangsgeld wegen einer nicht abgegebenen Steuererklärung bekommen, sollten Sie so schnell wie möglich handeln und die Forderung der Behörde erfüllen.

Wenn Sie Ihre Steuererklärung bereits abgegeben haben, können Sie schriftlich Einspruch gegen das Zwangsgeld erheben.

Geben Sie Ihre Steuererklärung nach Festsetzung des Zwangsgelds ab, wird der Vollzug eingestellt (§ 335 AO). Allerdings kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag nach § 152 AO festsetzen. Wenn Sie das Zwangsgeld bezahlen, bevor Sie Ihre Steuererklärung abgeben, können Sie es nicht mehr zurückfordern. Besser ist es also, die Steuererklärung abzugeben, wodurch das Zwangsgeld hinfällig wird.

Wenn ein festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich ist, kann das Amtsgericht auf Anordnung der Finanzbehörde Ersatzzwangshaft anordnen (§ 334 Absatz 1 AO).

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