Steuerbescheid: Vorbehalt der Nachprüfung

Im Steuerrecht gilt der Vorbehalt für die steuerliche Nachprüfung für verschiedene Steuern, zum Beispiel fü die Umsatzsteuer. Er entspricht einer vorläufigen Festsetzung der Steuer von Amts wegen, die auf Antrag einfach geändert werden kann.

Zweck des Vorbehalts der Nachprüfung

Zweck des Vorbehalts der Nachprüfung ist es, eine schnelle Bearbeitung der Steuererklärungen zu gewährleisten. Die Überprüfung der Angaben des Steuerpflichtigen erfolgt erst später (Außenprüfung). Dadurch ist es möglich, Erstattungen oder Steuernachzahlungen schnell abzuwickeln (§ 164 Abgabenordnung). Die Änderung des Steuerbescheids ist jederzeit möglich (zugunsten oder zum Nachteil des Steuerpflichtigen). Diese spätere Überprüfung ist allerdings nicht verpflichtend.

Ablauf der Steuerfestsetzung mit Vorbehalt der Nachprüfung

Der Vorbehalt der Nachprüfung wird von der Finanzbehörde allgemein oder behördlich angeordnet. Es kann also auch sein, dass der Steuerpflichtige einen Steuerbescheid ohne Vorbehalt der Nachprüfung bekommt. Die Voraussetzung für die Anordnung eines behördlichen Vorbehalts der Nachprüfung ist, dass die Angaben der Steuererklärung noch nicht abschließend geprüft wurden.

Im Fall eines Vorbehalts der Nachprüfung beinhaltet der Steuerbescheid einen entsprechenden Vermerk. Wird der Steuerbescheid infolge der Nachprüfung geändert, wird dies durch das Finanzamt in einem gesonderten Bescheid erklärt.

Der Vorbehalt der Nachprüfung kann von der Finanzbehörde aufgehoben werden, wodurch die entgültige Steuerfestsetzung in Kraft tritt. Diese Rücknahme bzw. Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung kann der Steuerpflichtige durch einen Rechtsbehelf (Einspruch) anfechten.

Findet eine Außenprüfung statt, die nicht zu einer Änderung des Steuerbescheids führt, ist die Finanzbehörde verpflichtet, den Vorbehalt der Nachprüfung durch einen gesonderten Bescheid aufzuheben.

Wenn der Steuerpflichtige mit Ablauf der Festsetzungsfrist keinen endgültigen Bescheid bekommt, entfällt der Vorbehalt automatisch. Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Absatz 2 Satz 1 AO ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen sowie vier Jahre für alle anderen Steuern und Steuervergütungen (mit Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben).

Foto: © Rommel Canlas - 123RF.com

Lesen Sie auch
Das Dokument mit dem Titel « Steuerbescheid: Vorbehalt der Nachprüfung » wird auf Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) unter den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der Lizenzvereinbarungen dürfen Sie das Dokument verwenden, verändern und kopieren, wenn Sie dabei Recht-Finanzen deutlich als Urheber kennzeichnen.