Steuerbescheid: Widerstreitende Steuerfestsetzung

In der Abgabenordnung (AO) ist die widerstreitende Steuerfestsetzung gesetzlich festgelegt. Nach § 174 AO können Steuerfestsetzungen aufgehoben oder geändert werden, die sich inhaltlich widersprechen.

Was ist die widerstreitende Steuerfestsetzung?

Nach § 174 Absatz 1 (AO) ist ein Steuerscheid aufzuheben oder zu ändern, wenn ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zugunsten oder zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist.

Ist der Sachverhalt zum Nachteil des Steuerpflichtigen, muss dieser einen Antrag stellen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn nach einem Umzug mehrere Finanzämter für denselben Steuerpflichtigen und denselben Besteuerungszeitraum einen Steuerbescheid ausstellen.

Ist der Sachverhalt zum Vorteil des Steuerpflichtigen und ist die mehrfache Berücksichtigung vom Steuerpflichtigen verursacht, muss kein Antrag gestellt werden (§ 174 Absatz 2 AO).

Wurde von der Finanzbehörde ein Fehler gemacht, der für den Steuerpflichtigen erkennbar ist, ist die Nachholung, Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich (§ 174 Absatz 3 AO). Dies gilt für einen Sachverhalt, der bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, weil angenommen wurde, dass er in einem anderen Steuerbescheid (beispielsweise für eine andere Steuer, einen anderen Besteuerungszeitraum oder einen anderen Steuerpflichtigen) zu berücksichtigen sei.

Wurde ein fehlerhafter Steuerbescheid durch Rechtsbehelf zugunsten des Steuerpflichtigen geändert oder aufgehoben, so können nachträglich steuerliche Folgerungen durchgesetzt werden. Die Festsetzungsfrist ist hierbei unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung gezogen werden (§ 174 Absatz 4 AO).

Beispiel für eine widerstreitende Steuerfestsetzung

Der Steuerpflichtige legt Einspruch gegen die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns im Jahr 2014 ein, da dieser erst im Jahr 2015 entstanden ist. Der Steuerbescheid für das Jahr 2014 wird entsprechend geändert. Gemäß § 174 Absatz 4 AO kann nachträglich auch der Steuerbescheid für das Jahr 2015 geändert werden, dem der Veräußerungsgewinn tatsächlich zuzurechnen ist.

Ein anderes Beispiel ist die Erfassung desselben Sachverhalts in verschiedenen Veranlagungszeiträumen, wenn beispielsweise Mieteinnahmen aus Versehen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren angegeben werden. In diesem Fall muss der Steuerpflichtige einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids stellen, da sein Fehler sich zu seinen Ungunsten auswirkt.

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