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Steuerbescheid - Widerstreitende Steuerfestsetzung

Mai 2013


Nach § 174 Abgabenordnung können Steuerfestsetzungen aufgehoben oder geändert werden, die sich inhaltlich widersprechen (vgl. hierzu auch Abschnitt 134 Anwendungserlass zur Abgabenordnung):
  • Ein Sachverhalt wird mehrfach zum Nachteil eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt (beispielsweise erlassen bei einem Umzug mehrere Finanzämter gegen denselben Steuerpflichtigen für dieselbe Steuer und denselben Besteuerungszeitraum einen Steuerbescheid). Die Änderung/Aufhebung erfolgt nur auf Antrag (§ 174 Absatz 1 Abgabenordnung).
  • Ein Sachverhalt wird mehrfach zum Vorteil eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt, und diese mehrfache Berücksichtigung ist vom Steuerpflichtigen verursacht. Die Änderung ist von Amts wegen vorzunehmen, was bedeutet, dass ein Antrag nicht erforderlich ist. (§ 174 Absatz 2 Abgabenordnung).
  • Ein Sachverhalt ist bei einer Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden, weil angenommen wurde, dass er in einem anderen Steuerbescheid (beispielsweise für eine andere Steuer, einen anderen Besteuerungszeitraum oder einen anderen Steuerpflichtigen) zu berücksichtigen sei. Die fehlerhafte Annahme muss vonseiten der Finanzbehörde gemacht worden sein und für den Steuerpflichtigen erkennbar sein. Die Nachholung, Änderung oder Aufhebung der Steuerfestsetzung ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist möglich (§ 174 Absatz 3 Abgabenordnung).
  • Ein Sachverhalt wurde fehlerhaft berücksichtigt. Der fehlerhafte Bescheid wird im Rechtsbehelfsverfahren oder auf Antrag des Steuerpflichtigen zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert. Mit Hilfe dieser Vorschrift können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden (§ 174 Absatz 4 Abgabenordnung). Dieses gilt auch gegenüber Dritten, wenn diese am Verfahren beteiligt sind (§ 174 Absatz 5 Abgabenordnung).


Beispiel

Der Steuerpflichtige legt Einspruch gegen die Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns im Jahr 01 ein. Der Steuerbescheid für das Jahr 01 wird entsprechend geändert. Gemäß § 174 Absatz 4 Abgabenordnung kann nachträglich auch der Steuerbescheid für das Jahr 02 geändert werden, dem der Veräußerungsgewinn tatsächlich zuzurechnen ist.

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