Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)



Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.



Schutz durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)


Ziel dieses Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Geschützt sind Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter und sogar Bewerber.

Diese Personen dürfen nicht wegen eines im Gesetz genannten Grundes benachteiligt werden.

Das Gesetz sieht unter anderem eine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

So ist insbesondere vorgesehen, dass der Arbeitgeber in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus-und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen soll und darauf hinwirken soll, dass diese unterbleiben.

Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen geschult, gilt dies als Erfüllung seiner Pflicht zur Ergreifung erforderlicher Maßnahmen.

Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot - Haftung des Arbeitgebers


Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch dem diskriminierten Arbeitnehmer entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu verschulden hat.

Das bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber grundsätzlich dafür haftet und zu Schadensersatz verurteilt werden kann, wenn einer seiner Mitarbeiter einen anderen Mitarbeiter diskriminiert.

Diese Haftung entfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er alles erforderliche getan hat, um diese Diskriminierung zu verhindern. Er muss also insbesondere nachweisen, dass er seine Mitarbeiter in der eingangs geschilderten Art und Weise geschult hat.

Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligungen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen.

Im Übrigen ist das AGG auch bei Stellenausschreibungen und bei Bewerbungen anwendbar. Somit muß bei Stellenausschreibungen eine geschlechtsneutrale Formulierung gewählt werden (m/w) und auch sonst darf in der Anzeige keine Diskriminierung wegen Alters, Muttersprache etc. enthalten sein.

Der Arbeitgeber haftet in diesem Zusammenhang auch, wenn ein von ihm mit der Erstellung der Anzeige beauftragter Dienstleister die Anzeige fehlerhaft formuliert hat.
Letzte Änderung am Donnerstag Januar 20, 2011 07:57:32 von Monitorer
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