§ 102 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) stellt die Regel auf, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat - sofern ein Betriebsrat existiert - vor jeder Kündigung anzuhören hat.
"Jede
Kündigung" ist hier wörtlich zu verstehen.
Die Anhörungspflicht besteht sowohl vor einer ordentlichen als auch vor einer außerordentlichen Kündigung, sowohl vor einer Änderungskündigung als auch vor einer
Kündigung in der Probezeit.
Anhörung bedeutet nicht die Pflicht zur Einholung einer Zustimmung des Betriebsrats. Das Einverständnis des Betriebsrats mit der angestrebten Kündigung muss also nicht vorliegen. Diese Entscheidung obliegt alleine dem Arbeitgeber.
Der Betriebsrat muss lediglich die Möglichkeit bekommen haben, zur beabsichtigten Kündigung Stellung zu beziehen, das heißt seine Meinung dazu kund zu tun.
Wurde der Betriebsrat nicht angehört, ist die Kündigung unwirksam.
Macht der Betriebsrat von seinem Recht, seine Meinung zu äußern, nicht innerhalb von 1 Woche Gebrauch (bei einer geplanten fristlosen Kündigung verkürzt sich die Äußerungsfrist auf 3 Tage), so gilt seine Zustimmung zur Kündigung automatisch als erteilt.
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:10:06 von eepp