Arbeitsgericht - Verfahren und Kosten



Vor dem Arbeitsgericht herrscht kein Anwaltszwang.

Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber können also persönlich alle erforderlichen Prozesshandlungen vornehmen, das heißt die Klage, Klageerwiderung und Schriftsätze verfassen, eine Klage zurücknehmen, die Gerichtstermine wahrnehmen, vor Gericht aussagen und einen Vergleich abschließen.

Dennoch haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber selbstverständlich die Möglichkeit, einen Anwalt zu rate zu ziehen und sich vor dem Arbeitsgericht von ihm vertreten zu lassen.


Vertretung der Parteien

Rechtsanwälte


Aufgrund der Schwierigkeit der Materie ist es in der Regel ratsam, sich vor dem Arbeitsgericht von einem Anwalt vertreten bzw. von ihm begleiten zu lassen.

Das Gericht wird jedoch in der Regel zumindest für die Güteverhandlung das persönliche Erscheinen der Parteien, also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, anordnen, um somit die Chancen für einen Vergleichsabschluss zu erhöhen.

Gewerkschaft/ Arbeitgeberverband


Der Arbeitnehmer kann sich wahlweise auch von einem Gewerkschaftsvertreter unterstützen und vertreten lassen, und der Arbeitgeber von einem Vertreter des Arbeitgeberverbandes.

Kosten


Es werden folgende Kosten unterschieden:


  • Gerichtskosten,
  • Anwaltskosten.

Gerichtskosten


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden von den Arbeitsgerichten zwar erhoben, die Gebühren entfallen jedoch, falls der Rechtsstreit durch einen Vergleich erledigt wird.

Die Auslagen des Gerichts zum Beispiel für Zeugenladungen, Sachverständige und Zustellungen sind von der unterlegenen Partei zu tragen.

Es ist kein Gerichtskostenvorschuss zu entrichten.

Anwaltskosten


Die Anwaltskosten werden auch im Falle des Obsiegens nicht der Verliererseite auferlegt.

Das heißt, in der Regel zahlt jeder seinen eigene Anwalt selber, egal ob er den Rechtsstreit verliert oder gewinnt.

Hier ist es für die Arbeitsgerichtsparteien von Vorteil, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht.

Es besteht auch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten.

Zusammensetzung des Gerichts


Die Kammern der Arbeitsgerichte sind jeweils mit einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Laienrichtern besetzt.

Ein ehrenamtlicher Richter entstammt dem Kreis der Arbeitnehmer, der andere dem Kreis der Arbeitgeber.

Vor den Landesarbeitsgerichten sind die Kammern genauso besetzt.

Das Bundesarbeitsgericht besteht aus Senaten, wobei ein Senat aus drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besteht.

Verfahren


Der Verfahrensablauf ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt.

Ein Arbeitsgerichtsprozeß besteht meist aus einer Güteverhandlung und einem (streitigen) Kammertermin. Er endet mit einem Urteil des Gerichts - es sei denn, er wurde vorzeitig durch einen Vergleich beendet.

Güteverhandlung


Jeder arbeitsgerichtliche Prozess beginnt mit einer zwingend vorgeschriebenen Güteverhandlung.

Dieser Gütetermin wird vom Berufsrichter des Arbeitsgerichts allein, also ohne ehrenamtliche Beisitzer, durchgeführt und dient dazu, mit den Streitparteien die Sach- und Rechtslage zu erörtern und sie zu einer gütlichen Einigung, einem sogenannten Vergleich, zu bewegen.

Ein Grossteil der arbeitsgerichtlichen Verfahren endet bereits in dieser Güteverhandlung mit einem Vergleich, weil ein Vergleich den Streit endgültig beendet und die Parteien sich dadurch weitere Kosten ersparen und das weitere Prozessrisiko ausschalten.

Kammertermin


Kommt in der Güteverhandlung keine Einigung (Vergleich) zustande, so kommt es entweder sofort oder in der Regel einige Wochen später zu einem zweiten Gerichtstermin, dem sogenannten Kammertermin.

Bei diesem Termin tritt das Arbeitsgericht in voller Besetzung auf, also mit dem Berufsrichter als Vorsitzenden und den beiden ehrenamtlichen Richtern.

Das Gericht verhandelt hierbei den Fall streitig, das heißt die jeweiligen Argumente werden ausgetauscht und der Sachverhalt wird, gegebenenfalls auch durch Zeugenvernehmungen oder andere Beweiserhebungen, aufgeklärt.

Urteil


Das Verfahren endet mit dem Urteil des Arbeitsgerichts, es sei denn, der Streit wurde vorher durch einen Vergleich beendet.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:54:27 von eepp
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