Wenn man im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag an das Wort "Kündigung" denkt, dann denkt man meistens automatisch daran, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer kündigt.
Aber auch ein Arbeitnehmer kann seinen Arbeitsvertrag kündigen. Man spricht dann auch von einer sogenannten "Eigenkündigung".
Arten der Kündigung durch den Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, sein Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber zu beenden. Ein Grund ist hierfür in der Regel nicht erforderlich.
Besonderheiten beim befristeten Arbeitsvertrag
Besonderheiten gelten bei einem befristeten Arbeitsvertrag.
Hier haben sich die Parteien gegenseitig verpflichtet, den Arbeitsvertrag für einen gewissen Zeitraum aufrecht zu erhalten, nämlich für den Zeitraum der
Befristung.
In diesem Fall ist daher eine vorzeitige
Kündigung nicht möglich, es sei denn, es liegt der (relativ seltene) Fall vor, dass eine frühzeitige
Kündigung, das heißt eine Kündigung vor
Ablauf der Befristung, arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich vorgesehen ist.
Kündigung durch den Arbeitnehmer während der Probezeit
Während einer
Probezeit soll es den Arbeitsvertragsparteien einfacher gemacht werden, sich voneinander zu trennen.
Entgegen einer landläufigen Meinung erlaubt es aber das Gesetz nicht, sich von heute auf morgen zu trennen. Auch in der
Probezeit ist eine
Kündigungsfrist einzuhalten.
Diese beträgt bei einer
Probezeitdauer von bis zu 6 Monaten nach § 622 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 2 Wochen.
Der Arbeitnehmer, der beispielsweise nach nur wenigen Tagen nach dem Arbeitsantritt feststellt, dass der neue Job ihm nicht gefällt, kann also nicht von heute auf morgen seinen Arbeitsplatz verlassen, sondern muss diese
Kündigungsfrist respektieren.
Die Kündigungsfrist ist diejenige Frist, während der der Arbeitnehmer bei einer ordentlichen Kündigung nach dem Zugang seiner Kündigungserklärung bei seinem Arbeitgeber noch weiterarbeiten muß.
Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Grund für seine Kündigung angibt.
Ordentliche (fristgemäße) Kündigung durch den Arbeitnehmer
Bei einer Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer (sogenannte arbeitnehmerseitige Kündigung) hängt die Dauer der Kündigungsfrist nicht von der bisherigen
Betriebszugehörigkeit ab.
Außer in den Fällen, in denen im Arbeitsvertrag oder im
Tarifvertrag etwas anderes vereinbart ist, beträgt hier die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einheitlich 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Der Arbeitnehmer kann also in der Regel schneller aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen als der Arbeitgeber.
Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer einen Grund für seine Kündigung angibt.
Außerordentliche (fristlose) Kündigung durch den Arbeitnehmer
Zwar werden die meisten außerordentlichen Kündigungen vom Arbeitgeber ausgesprochen.
Manche Situationen aber können es für den Arbeitnehmer unerträglich machen, weiter für seinen Arbeitgeber zu arbeiten, und es kann dem Arbeitnehmer noch nicht einmal zumutbar sein, die Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten.
Dann kann ein wichtiger Grund für eine außerordentliche (
fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer bestehen.
Beispiel
Beispielsweise liegt ein derartiger wichtiger Grund vor, wenn der Arbeitgeber schon seit einer gewissen Zeit dem Arbeitnehmer den Lohn nicht mehr bezahlt hat, obwohl er vom Arbeitnehmer diesbezüglich schon abgemahnt wurde.
Form der Kündigung
Jede Kündigung des Arbeitsverhältnisses, egal ob sie vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer stammt, muss gemäß §623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schriftlich erklärt werden.
Eine nur
mündlich ausgesprochene Kündigung ("Chef, mir reicht's, ich gehe!") ist daher unwirksam.
Auch eine
Kündigung per Email ist nicht ausreichend. Bei einer Kündigung muss also zu Stift und Papier gegriffen werden. Auch das Verfassen der Kündigung am Computer und anschließendes Ausdrucken ist erlaubt, wenn die Kündigung trotzdem eigenhändig unterschrieben wird.