Entgeltfortzahlung bei Krankheit




Geld trotz Krankheit - Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krank, so kann er nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) von seinem Arbeitgeber für eine gewisse Zeit eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten.


Voraussetzungen für eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall


§ 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) stellt zunächst einige Bedingungen auf, die vorliegen müssen, damit Entgeltfortzahlung bei Krankheit gewährt werden kann.

Wartezeit


Bevor der Arbeitnehmer in den Genuss der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall kommt, muss er wenigstens 4 Wochen ununterbrochen bei seinem Arbeitgeber angestellt gewesen sein.

Krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit


Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer lediglich krank oder verletzt ist. Die Krankheit muss zu einer Arbeitsunfähigkeit führen.

Sein Gesundheitszustand muss also dergestalt sein, dass es ihm nicht möglich und zumutbar ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Bei einer sitzenden Bürotätigkeit wird man in der Regel davon ausgehen können, dass diese auch mit einem Gipsbein durchgeführt werden kann.

Da der Arbeitnehmer seinen Krankheitszustand beweisen muss, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorzulegen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, "gelber Zettel", Krankschreibung). Dieses ärztliche Attest hat, egal ob es von einem inländischen oder von einem ausländischen Arzt stammt, einen hohen Beweiswert, den der Arbeitgeber nur bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des Attests erschüttern kann.

Ernsthafte Zweifel können bestehen, wenn der Arbeitnehmer üblicherweise gegen Ende seines Urlaubs oder stets am Montag krank wird und sich seine Abwesenheit von der Arbeit somit regelmäßig verlängert.

Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in der Freizeit oder am Arbeitsplatz krank geworden oder verletzt worden ist.

Ohne Verschulden des Arbeitnehmers


Hat sich der Arbeitnehmer aber leichtsinnig verhalten oder sich selbst in Gefahr gebracht und dadurch den Krankheitszustand oder Unfall verursacht, kann sein Anspruch auf Lohnfortzahlung in gewissen Fällen ausgeschlossen sein. Problematisch sind hier insbesondere als gefährlich eingestufte Sportarten wie Bungeejumping. Eine grob fahrlässige Selbstgefährdung kann aber auch angenommen werden, wenn der Arbeitnehmer im Auto seinen Gurt nicht angelegt hat.

Krankmeldung - Ärztliches Attest


Nach § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unverzüglich, also so schnell wie es ihm möglich ist, anzuzeigen. Diese Mitteilung muss daher in der Regel gleich zu Beginn des ersten Krankheitstages und noch vor der ärztlichen Diagnose erfolgen, und kann auch telefonisch, per email oder durch Angehörige oder Kollegen vorgenommen werden.

Der Arbeitgeber muss also darüber informiert werden, dass sein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheint, und darüber, wie lange er voraussichtlich fehlen wird.

Daneben ist der Arbeitnehmer gesetzlich zusätzlich verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Tage dauert. In der Regel ist im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass diese ärztliche Bescheinigung schon früher, oft bereits ab dem ersten Tag der Krankheit, vorgelegt werden muss.

Solange der Arbeitnehmer die ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt, kann der Arbeitgeber die Zahlung des Arbeitslohns verweigern.

Dauer und Höhe der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall


Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) geregelt sind auch die Dauer und Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Dauer


Gemä? § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber für die Dauer von maximal 6 Wochen. Dauert die Krankheit länger als 6 Wochen, so hat der Arbeitnehmer keinen Lohnfortzahlungsanspruch mehr, sondern in der Regel einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse.


Bei unterschiedlichen Krankheitsursachen entsteht der 6-wöchige Anspruch jeweils neu.

Beispiel


Arbeitnehmer Meier ist zunächst 6 Wochen wegen eines Autounfalls arbeitsunfähig verletzt. 2 Tage nach seiner Rückkehr an seinen Arbeitsplatz erkrankt er an der Schweinegrippe, die ihn für 4 Wochen ans Bett fesselt. Kaum genesen, bricht er sich beim Tennisspielen den Arm und ist wiederum für 3 Wochen krankgeschrieben.

In allen drei Situationen hat Herr Meier einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die vollständige Zeit seiner Arbeitsunterbrechung.

Nur bei einer sogenannten Fortsetzungserkrankung, die dieselbe Ursache hat, fängt der 6-Wochen-Zeitraum nicht jeweils neu an zu laufen. Hier sind die einzelnen Krankheitszeiten zusammenzuzählen.


Beispiel

Arbeitnehmer Meier ist auf Grund einer Blinddarmentzündung 3 Wochen zu Hause. Danach arbeitet er wieder für 3 Tage, muss aber schnell feststellen, dass seine Beschwerden bleiben. Er wird daher am Blinddarm operiert und fällt für 4 Wochen aus. In diesem Fall hat Herr Meier nur Anspruch auf insgesamt 6 Wochen Lohnfortzahlung.

Höhe


Gemä? § 4 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ist dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt fortzuzahlen, das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.

In der Regel ist daher der Lohn zu bezahlen, der dem Durchschnittslohn der letzten 12 Monate entspricht. Eine Überstundenvergütung zählt hierbei nicht zum Durchschnittslohn.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:50:54 von eepp
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