Ist im Arbeitsvertrag oder in einem anwendbaren
Tarifvertrag keine längere Kündigungsfrist vorgesehen, so gelten die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen des § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Die Grundkündigungsfrist für
Arbeitnehmer und Arbeitgeber beträgt demnach 4 Wochen zum 15. eines Monats oder zum Ende eines Monats.
Besteht das Arbeitverhältnis schon mindestens 2 Jahre, so verlängert sich die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einzuhalten hat.
Die Kündigungsfrist hängt von der Dauer der bisherigen Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers ab und beträgt maximal 7 Monate zum Monatsende.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:55:42 von eepp