Jede
Kündigung des Arbeitsverhältnisses, egal ob sie vom Arbeitgeber oder vom
Arbeitnehmer stammt, muss gemäß § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) schriftlich erklärt werden.
Eine nur mündlich ausgesprochene
Kündigung ("Chef, mir reicht's, ich gehe!" oder "Herr Schmitt, ich will Sie hier nie mehr sehen!") ist daher unwirksam.
Kündigung per email - Kündigung per Fax - Kündigung per SMS
Schriftlich im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass eine
Kündigung auf einem Papierdokument formuliert sein muss und eine Unterschrift tragen muss.
Eine Kündigung per Email ist daher nicht möglich.
Die gesetzliche Schriftform ist auch nicht bei einem Fax gewahrt, da ein Fax lediglich eine Kopie ist und somit keine Originalunterschrift trägt.
Auch eine Kündigung per SMS ist nicht wirksam, da bei einer SMS nicht einmal Papier verwendet wird und die Schriftform daher gar nicht eingehalten werden konnte (Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. August 2007).
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:55:29 von eepp