Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben grundsätzlich jederzeit die Möglichkeit, den Arbeitsvertrag durch eine Kündigung zu beenden.
Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung, das bedeutet, dass dafür nicht die Zustimmung der anderen Vertragspartei erforderlich ist.
Darüber hinaus ist die Kündigung auch eine empfangsbedürftige Willenserklärung, was heißt, dass sie der anderen Vertragspartei auch zugehen muss. Bevor die Kündigungserklärung der einen Partei nicht der anderen Partei zugeht, ist die Kündigung wirkungslos.
Eine Kündigung kann zwar in der Regel jederzeit ausgesprochen werden, beendet das Arbeitsverhältnis aber nicht von heute auf morgen - außer es wurde eine sogenannte außerordentliche bzw.
fristlose Kündigung ausgesprochen.
Es muss also grundsätzlich eine
Kündigungsfrist eingehalten werden, und dies unabhängig davon, ob die Kündigung vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer erklärt wird.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz (
KSchG) Anwendung findet, bedarf es für eine
arbeitgeberseitige Kündigung auch eines gesetzlich zugelassenen Kündigungsgrundes.
Manche Arbeitnehmer sind besonders geschützt, so dass eine Kündigung ihres Arbeitsvertrages überhaupt nicht oder nur unter besonderen Umständen zulässig ist.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:54:41 von eepp