Gemäß § 613a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist die
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam.
Das Recht zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (zum Beispiels aus verhaltensbedingten Gründen oder betriebsbedingten Gründen) bleibt dem Arbeitgeber jedoch erhalten.
Letzte Änderung am Sonntag September 12, 2010 01:09:44 von eepp