Kündigung von Auszubildenden

Gemäß § 22 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) kann nach Ablauf der Probezeit das Ausbildungsverhältnis durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund und somit fristlos gekündigt werden.

Eine ordentliche Kündigung ist somit ausgeschlossen.

Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

Zudem muss die Kündigung aus einem wichtigen Grund innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes erklärt werden.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:57:13 von eepp
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