Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erklärt eine Kündigung dann für sozial gerechtfertigt und somit wirksam, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt, der in der Person des Arbeitnehmers liegt (§ 1 KSchG).
Das Gesetz beschreibt nicht genau, was unter einem personenbedingtem Grund zu verstehen ist.
Die Gerichte haben hierzu festgestellt, dass es sich um einen Umstand handeln muss, der die Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers betrifft.
Beispiele
- krankhafte Alkoholabhängigkeit,
- Beschäftigungsverbot wegen fehlender Aufenthaltserlaubnis,
- Mangelnde Eignung für den Job,
- Entzug der Fahrerlaubnis bei LKW-Fahrer,
- Berufsverbot.
Sonderfall: Krankheitsbedingte Kündigung
Der häufigste Fall einer personenbedingten
Kündigung stellt die krankheitsbedingte
Kündigung dar.
Bei Vorliegen häufiger Kurzerkrankungen oder einer Langzeiterkrankung des Mitarbeiters, die negative Auswirkungen auf den Betriebsablauf des Arbeitgeberunternehmens haben oder ihn wirtschaftlich schwer belasten, und bei denen eine Besserung für die Zukunft nicht zu erwarten ist, kann der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, wenn sonstige Maßnahmen zur Vermeidung der Kündigung nicht möglich oder nicht zumutbar sind.
Auch im Falle einer krankheitsbedingten Kündigung muss sich der Arbeitgeber im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung und Interessenabwägung immer überlegen, ob zum Beispiel angesichts der Ursache der Krankheit, der
Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers, seines Alters und seiner Unterhaltspflichten eine Kündigung tatsächlich verhältnismäßig, also angemessen ist.
Eine
Abmahnung ist vor einer personenbedingten Kündigung nicht erforderlich, da man davon ausgeht, dass ein
Arbeitnehmer zwar willentlich sein Verhalten, aber nicht seine Person ändern kann. Für eine Krankheit kann der Arbeitnehmer nichts.
Letzte Änderung am Mittwoch November 17, 2010 11:59:32 von eepp